Holzabsatzfonds Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Karlsruhe erklärt Holzabsatzfondsgesetz für verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Juni die solidarische Finanzierung der zentralen Holzabsatzförderung über eine gesetzliche Sonderabgabe für verfassungswidrig erklärt. Unter Federführung der "Plattform Forst & Holz" arbeiten die Verbände der Wirtschaft nunmehr an alternativen Lösungen. "Der Holzabsatzfonds hat hier in den letzten Jahren gute Arbeit geleistet und vieles bewirkt. Die Entscheidung aus Karlsruhe darf daher nicht falsch interpretiert werden", so Michael zu Salm, Präsident der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände und Vorsitzender des Verwaltungsrates des Holzabsatzfonds. Das Urteil bedeute nicht, dass es zukünftig keine zentrale Holzabsatzförderung mehr geben darf. Verfassungswidrig sei lediglich die vom Gesetzgeber gewählte Finanzierungsgrundlage einer Sondergabe.


Hintergrund:

Der Holzabsatzfonds wurde im Jahr 1990 als bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sein gesetzlicher Auftrag bestand in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Der Holzabsatzfonds finanzierte sich aus einer Sonderabgabe, die auf der Grundlage von § 10 Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) von den Unternehmen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde. Diese Sonderabgabe war Gegenstand des Verfahrens.

Inhalt der Entscheidung: Die Sonderabgabe nach dem Holzabsatzfondsgesetz wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die deutsche Forst- und Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb zu anderen Baustoffen erheblichen Beeinträchtigungen oder spezifischen Nachteilen ausgesetzt sei, die den staatlichen Eingriff einer Sonderabgabe rechtfertigen könnten.

Folgen der Entscheidung: Die Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds ist entfallen. Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung keine Abgaben nach §10 HAfG mehr erhoben werden. Bestandskräftige Abgabenbescheide aus der Vergangenheit bleiben gem. §§ 79 Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG von dieser Entscheidung unberührt.

Weitere Informationen: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Tel.: 0228/6845-0.
aus Parkett Magazin 04/09 (Wirtschaft)