Carsten Iwan

Who is Who im Sachverständigenwesen

Dipl.-Bauing. Carsten Iwan
Naumburger Straße 28
04229 Leipzig
Tel.: 0341/246 72 15
Fax: 0341/246 72 16
Mobil: 0177/451 32 85
E-Mail: carsten.iwan@arcor.de
Internet: www.carsten-iwan.de


Bestellung

Von der Handwerkskammer zu Leipzig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Estrichlegerhandwerk sowie das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk.

Beruflicher Werdegang

1976 - 1979 Baufacharbeiter mit Abitur im BMK Süd
1982 - 1987 Hochschulstudium Ingenieurbau Technische Hochschule Leipzig
1987 - 1992 Projektbauleiter im öffentlichen Dienst
1992 - 1995 technischer Geschäftsführer einer Baufirma
seit 1995 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Bausachverständigenbüro

Aktuelles Tätigkeitsspektrum

- Mitglied der Handwerkskammer Leipzig
- Mitglied des Vorstandes der Bauinnung Leipzig/Leipziger Land
- Mitglied des Bundesvebrandes der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- Sachverständiger für Gerichtsgutachten
- Sachverständiger für Privatgutachten und öffentliche Auftraggeber
- Qualitätsichernde Bauüberwachung als GTÜ-Servicepartner

Praxisbeispiel

Bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses, Baujahr 1890, wurden auf vorhandenen und instand gesetzten Holzbalkendecken mit Holzdielung Fußböden hergestellt. Die Fußböden wurden als schwimmende Gussasphaltestriche mit keramischen Belägen ausgeführt. Ca. 1 Jahr nach Bezug der Wohnungen kam es zu erheblichen Rissbildungen in den keramischen Belägen. Die Rissbildungen erfolgten mit Rissversatz, verbunden mit einer Belagsabsenkung am Riss.

Unter dem keramischen Belag befand sich eine ca. 12 mm starke Ausgleichsschicht, bestehend aus einer zementgebundenen Ausgleichsspachtelung. Diese Ausgleichsspachtelung wurde von einem Fliesenlegerbetrieb zum Ausgleich von angeblichen Unebenheiten des Gussasphaltestrichs aufgetragen. Die Rissbildung der Ausgleichsspachtelung war breiter, als die Rissbildung des Belages. Unter der Ausgleichsspachtelung befand sich der 25 mm dicke Gussasphaltestrich. Die im Belag beginnende Rissbildung setzte sich bis durch den Gussasphalt fort.

Unter dem Gussasphalt befanden sich eine Holzweichfaserplatte, eine Ausgleichsschüttung und ein Rieselschutz. Den "tragenden" Untergrund bildeten 22 mm dicke Holzdielen mit 60 cm Spannweite zwischen Holzbalken. Die durch die Rissbildung betroffenen Räume hatten bodentiefe Fenster mit südwestlicher Ausrichtung.

Durch Sonneneinstrahlung an den Fenstern wurde der Fußboden erwärmt. Infolge der Wärme verstärkten sich die plastischen Eigenschaften des Gussasphaltestrichs. Dieser wiederum versuchte sich durch Verformung nun dem Durchhängen der Holzbalkendecke anzupassen. Dabei kam es zu den Wanderungserscheinungen der Ausgleichsschüttung. Die Verformung des Gussasphaltestrichs wurde durch die 12 mm dicke zementäre Spachtelung und den keramischen Belag behindert. Die Verformung trat aber nicht ein, weil der Belag und die Ausgleichsspachtelung die Lastverteilung im Fußboden übernahmen.

Der Belag und die Ausgleichsschüttung waren mit zunehmender Oberflächentemperatur des Fußbodens bei Belastung nicht mehr in der Lage, die Funktion des tragenden Untergrundes zu erfüllen. Die zementäre Ausgleichsspachtelung riss als erstes Bauteil und zerriss dabei den keramischen Belag und die Gussasphaltschicht.

Prinzipielle Ursache für den Schaden war die Kombination eines elastischen Untergrundes mit einem elastischen Estrich und einem starren Belag. Ein augenfälliger Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik liegt nicht vor, da es für die prinzipielle Ursache, kein harter Belag auf einem biegeweichen Estrich, keine verbindlichen Regelungen gibt.

Letztendlich war die Kombination der Untergründe Gussasphalt für zementäre Spachtelung mit keramischen Belag sowie Holzdielung mit Schüttung für den Gussasphalt die Schadensursache.

Brancheneinschätzung

Die Entwicklung der Regelwerke für Estriche und Bauteile, die unmittelbar als Boden nutzfähig sind oder mit einem Belag versehen werden können, verunsichern die Planenden und Ausführenden. Dies trifft insbesondere die Belastbarkeit von Estrichen oder artverwandter Produkte.

Im Rahmen der DIN 18560 Teile 2 darf ein Estrich mit weichem Belag oder ohne Belag nur mindestens 30 mm dick sein. Ein Estrich mit einem Steinbelag oder keramischen Belag muss hingegen bei Calciumsulfat-Fließestrich mindestens 40 mm und bei allen anderen Estrichen mindestens 45 mm dick sein. Warum ein Estrich mit einem harten Belag dicker sein muss als ein Estrich mit einem weichen Belag, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.

Ein anderes Produkt, der "Rüttelboden", nutzt gerade die Eigenschaften der keramischen Platten, um als kompakte Einheit aus keramischen Belagsbaustoff und dessen Bettungsmörtel einen Fußboden herzustellen, der hohen Belastungen standhält.

Besonders verwirrend ist es, dass die Fertigteilestriche, (als so genannte Trockenestriche) aus dem Normenwerk der Estriche entfernt worden sind und dem Normenwerk der Trockenbauarbeiten zugeordnet wurde. Anforderungen an Mindestdicken und Tragfestigkeiten gibt es bei diesen Normen nicht. Die Beschreibung der technischen Eigenschaften wird dem Hersteller der Trockenestriche überlassen. So empfiehlt ein führender Trockenestrichhersteller einen 18 mm dicken Fertigteilestrich aus Gipsfaserplatten als Untergrund für keramische Beläge bis 30 x 30 cm in schwimmender Verlegung.

Es ist derzeit nach den gegenwärtigen Regelwerken so, dass ein 40 mm dicker Zemenestrich CT F4 unter einem keramischen Belag als mangelhaft gemäß DIN 18560 Teil 2 herausgerissen wird und durch einen 18 mm dicken Gipsfaserplatten-Trockenestrich ersetzt wird. Wir müssen im Bereich der Estriche und Beläge wieder dazu kommen, mit gleicher Elle zu messen, damit 'Äpfel mit Äpfeln" und 'Birnen mit Birnen" verglichen werden können.
aus FussbodenTechnik 04/07 (Personalien)