Franz Manfred Weber

Who is Who im Sachverständigenwesen

Franz Manfred Weber
Sachverständigenbüro für
Parkett und Bodenbeläge
Weierbornstr. 56
53123 Bonn
Tel.: 0228/623200
Fax: 0228/798637
E-Mail: info@parkett-sachverstaendiger.de
Internet: www.parkett-sachverstaendiger.de

Bestellung
Von der Handwerkskammer Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Parkettlegerhandwerk und das Bodenlegergewerbe (seit 2002).

Beruflicher Werdegang
1989-1991 Ausbildung zum Parkettleger
1996 Meisterprüfung im Parkettlegerhandwerk, geprüfter Restaurator im Parkettlegerhandwerk (HWK Stuttgart) und Mitglied der Bundesfachgruppe der Restauratoren
1996 Geschäftsführender Gesellschafter Parkett Weber GmbH, Bonn
1997 Betriebswirt d.H.
2000 Fachdozententätigkeit (Restauratoren- und Meisterschulen), Berufung durch das Land NRW sowie Baden-Württemberg als Mitglied in Püfungsausschüssen (HWK Köln und Stuttgart) und Gründung des Sachverständigenbüros für Parkett und Bodenbeläge
2006 Lehrlingswart der Innung Köln-Bonn-Aachen und Leiter der Meisterschule für Parkettleger an der HWK Köln
2007 Geschäftsführender Gesellschafter Parkettwerk GmbH & Co. KG

Tätigkeitsspektrum
Sachverständigentätigkeit bei Gericht
Privatgutachten in Deutschland und Benelux-Ländern
Technische Planung sowie Aufbauempfehlungen, Entwurfsarbeiten von hochwertigen Parkett und Intarsien bei Großobjekten in Amerika (Hawaii), Kanada, Balearen und Frankreich.
Materialentwicklung sowie -weiterentwicklung von Parkettböden bzw. Parkettsystemen für Hersteller in den Beneluxländern sowie Osteuropa
Referententätigkeit für die Industrie
Mitarbeit in Fachverbänden, Fachgruppen und Innungen

Praxisbeispiel
In einer Wohnung wurden im Jahr 2003 ca. 100 qm zweischichtiges Einstab-Fertigparkett in der Holzart Doussié bzw. Afzelia (lat. Afzelia bipidensis) verklebt. Der Endverbraucher wünschte ein harmonisches Gesamtbild. Aufgrund dessen wurde das Parkett in der Sortierung "Select' laut Bemusterung bestellt. Diese Sortierung beinhaltet ca. 70 % Riftstäbe (stehender Jahresring) sowie ca. 30 % Stäbe, die eine Fladerung aufzeigen. Das Gesamtbild des Parkettbodens wirkte innerhalb der ersten Monate sehr harmonisch. Nach mehreren Monaten traten einzelne große helle Verfärbungen mit einer Länge von 100 - 120 mm und einer Breite bis zu 5 - 8 mm Breite und viele kleine helle Verfärbungen mit einer Länge von 15 mm und einer Breite von ca. 10 mm auf. Dieses Erscheinungsbild wurde von einem Parkett-Sachverständigen als Luftbläschen in der werkseitigen Versiegelung erkannt. Dieser Produktmangel hätte vom Parkettverleger während der Verlegung erkannt werden müssen und er hätte die entsprechenden Stäbe aussortieren müssen.

Im anschließenden Rechtstreit zwischen Hersteller und Verleger stellte sich heraus, dass es sich bei den Verfärbungen um Holzinhaltstoffe wie z. B. Siliziumeinschlüsse handelte. Da das Gericht die Verfärbungen als warentypische Eigenschaft des Holzes wertete, konnte der Verleger keine Ersatzansprüche gegenüber dem Produzenten geltend machen.

In einem weiteren Rechtstreit wurden die Verfärbungen zum Thema eines Gutachtens. Gefragt wurde nach der Gleichheit des Parkettbodens mit der Bemusterung. Den größten Anteil des Gutachtenauftrags behandelte die Thematik "Etwaige Beratungsfehler bzw. Hinweispflicht auf optische Beeinträchtigungen".
Hierzu wurde festgestellt: Der Stand der Technik sowie die anerkannten Regeln des Faches zum Zeitpunkt der Verlegung im Jahre 2003 lassen eine Beratungspflicht über Siliziumeinschlüsse oder andere Inhaltsstoffe bei überseeischen oder einheimischen Hölzern nicht erkennen. In der Fachpresse oder in Schulbüchern für Schreiner und Parkettleger oder in Fachbüchern über die verschiedenen Holzarten sind solche Hinweise kaum zu finden. Eine solche Beratungspflicht war deshalb im Parkettlegerhandwerk unüblich. Holztechnologische Eigenschaften wie Verfärbungen durch Siliziumeinschlüsse im Holz sind nur sehr wenigen Fachleuten bekannt.

Bekannt ist hingegen, dass Holz durch UV-Strahlung nachdunkelt. Aus gestalterischen Gründen ist diesbezüglich eine Hinweispflicht gegeben. Aus fachlicher Sicht ist Holz ein Naturprodukt, dass sich gerade durch dessen Natürlichkeit charakterisiert. Daher ist eine Hinweispflicht über solche Eigenschaften von Hölzern nicht gegeben.

Dieser Fall zeigt, dass heutzutage mehr Beratungsaufwand und -qualität über die einzusetzenden Werkstoffe und deren Eigenschaften gefordert ist. Eine gute Beratung, schriftliche Hinweise und eine Bemusterung, die der Kunde vor dem Auftrag gegenzeichnet, vermeiden rechtliche Auseinandersetzungen.


Brancheneinschätzung
In der heutigen Zeit mit der weltweiten Banken- und Immobilienkrisen bzw. der Rezession in Deutschland wird die Kaufkraft erheblich beeinträchtigt. Dem Mittelstand werden fast keine Kredite mehr gewährt und die Zahlungsmoral ist am Tiefpunkt. Alle diese Fakten werden eine Marktbereinigung zur Folge haben. Produzenten, Händler sowie Verleger werden hiervon betroffen sein.

Nur diejenigen, die hochwertige Nischenprodukte herstellen bzw. Handwerker, die sich auf besondere Produkte und Techniken spezialisiert haben, werden weiter erfolgreich am Markt verbleiben. Eine heutige Marktpositionierung und ständige Weiterbildung ist für die Zukunft der Schlüssel zum Erfolg.
aus FussbodenTechnik 01/09 (Personalien)