Praktiker

Gericht bestätigt "20% auf-alles"-Werbung


Die erfolgreiche 20%-Aktionswerbung von Praktiker ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kam die Kammer für Handelssachen II am Landgericht Saarbrücken in einem im Oktober ergangenen Urteil (AZ 7II 0 5/05 vom 18.10.05). Die der Entscheidung zugrunde liegende Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. wurde kostenpflichtig abgewiesen. Damit ist der gegen die Nummer Zwei unter den deutschen Baumarktketten erhobene Vorwurf der "Preismogelei" vorerst vom Tisch.

Die Frankfurter Wettbewerbszentrale hatte ihren Antrag auf Unterlassung damit begründet, dass Praktiker im Januar 2005 vier Artikel in der Vorwoche der 20-Prozent-Rabattaktion zu Sonderangebotspreisen vertrieben habe und während der Aktion wieder zum üblichen Sortimentspreis zurückgekehrt sei. Der 20-Prozent-Rabatt sei dann auf diesen Sortimentspreis und nicht den vorangegangenen Sonderangebotspreis gewährt worden. Dies sei "Preismogelei" und eine "krasse Form von Irreführung der Verbraucher", hieß es. Praktiker widersprach diesem Vorwurf - und bekam nun Recht. "Im konkreten Fall", so betonte die zuständige Kammer für Handelssachen in ihrem Urteil, könne "eine Irreführung nicht angenommen werden".

Ein Praktiker-Sprecher zeigte sich zufrieden über diese Entscheidung. Er forderte die Wettbewerbszentrale auf, sich nicht länger zum Instrument der Wettbewerber von Praktiker zu machen und zu akzeptieren, dass "der Preiskampf dort ausgetragen wird, wo er den Verbraucher am meisten nützt: im Markt und nicht im Gerichtssaal".
aus BTH Heimtex 12/05 (Marketing)