Jürgen Vonderlin

Who is Who im Sachverständigenwesen


Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Vonderlin
Hans von Marees Straße 6
67227 Frankenthal
Tel.: 06233/299 978
Fax: 06233/506 772
E-Mail: sv-vonderlin@gmx.de

Bestellung

Von der Industrie- und Handelskammer in Ludwigshafen am Rhein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Industrieböden.


Beruflicher Werdegang

- 1966 Studium an der FH Koblenz - Fachrichtung Hochbau mit Abschluss Dipl.-Ing. (FH)
- 1966 - 1979 Grünzweig & Hartmann Ludwigshafen, Schwerpunkt schlüsselfertiges Bauen (Großkühlhäuser und Schlachthöfe) in Deutschland, Holland, Belgien, Ungarn, Jugoslawien, verbunden mit mehrjährigen Auslandsaufenthalten in Frankreich und Iran
- 1979 - 1982 Fa. Auerbach Industrieböden Köln, Verkaufsleitung Süd
- 1982 - 1991 Geschäftsführer Vonderlin Industriebodenbau
- 1991 ö.b.u.v. Sachverständiger für Industrieböden, Tätigkeit als Berufssachverständiger
- 2000 - 2005 gesundheitsbedingte Berufseinschränkung
- seit 2005 uneingeschränkte Sachverständigentätigkeit für Gerichte und Parteien überwiegend als Schiedsgutachter
Tätigkeitspektrum

- Spezialgebiete: Beurteilung von unkontrollierter Risserscheinungen, Fugenausbildungen, Hartstoffbelägen, Hartstoffeinstreuungen, Beschichtungen, speziellen Bodenbelägen für fleisch- und lebensmittelverarbeitende Betriebe, Bewertung von Oberflächenstrukturen und optischen Mängeln von Nutzbelägen
- Weitere Aktivitäten: Beratendes Mitglied in den Arbeitskreisen "Zementgebundene Industrie-Estriche/ Betonböden" des BEB

Praxisbeispiel

In einer süddeutschen Stadt wurde in einer Halle mit einer Grundfläche von 6.500 qm ein 24 cm dicker baustahlarmierter Betonboden eingebaut. Der Betonboden wurde auf Folie gelagert, gegen Grund betoniert und mit einem 10 mm dicken grün eingefärbten Hartstoffbelag versehen. Nach Abschluss der Bodenarbeiten und vor Inbetriebnahme der Halle als Logistikzentrum wurden erhebliche optische und ästhetische Mängel reklamiert.

Die Abnahme des Industriebodens wurde mit dem Hinweis verweigert, dass die Nutzoberfläche in Struktur und Aussehen sowie in der Farbgleichheit nicht dem vor Arbeitsbeginn übergebenen Handmuster entspräche. Werkvertraglich vereinbart war die Lieferung und der Einbau eines Industriebodens mit einem grün eingefärbten Hartstoffbelag mit einer Kunstharzimprägnierung. Ein bestimmter RAL-Farbton entsprechend einer RAL-Karte war nicht vereinbart. Die nach farblichen Gesichtspunkten herzustellende Fläche war hinsichtlich der grünen Einfärbung des Hartstoffbelages als Leistungsmerkmal für diesen Industrieboden zu betrachten. Es handelte sich hier unstrittig um einen Gebrauchsboden, der in seiner ihm zugeordneten Eigenschaft und Funktion uneingeschränkt für den vorgesehenen Zweck als Logistikzentrum geeignet sein musste. Die Beurteilungskriterien für Industrieböden liegen vornehmlich im Nutzungs- und Gebrauchswert und weniger im Geltungswert und Aussehen.

Andererseits hatte der Auftraggeber durch die Bestellung eines grün eingefärbten Hartstoffbelages bewusst einen bestimmten Farbton in Auftrag gegeben und damit dokumentiert, dass er einen besonderen Wert auf den Sollfarbton legt. Ein so genanntes Handmuster diente als Vorlage für das spätere Aussehen des farbigen Industriebodens, jedoch mit einer wesentlichen Einschränkung. Handmuster werden immer unter Idealbedingungen gefertigt. Sie unterliegen i.d.R. nur geringen Farbabweichungen. Großflächige, vor Ort eingefärbte Industrieböden unterliegen jedoch immer Einflüssen von natürlichen Ausgangsstoffen und Mischungstoleranzen sowie Einflüssen aus Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeiten und Nachbehandlung.

Bei der Herstellung eines eingefärbten Hartstoffbelages mit einer farblosen Direktimprägnierung stößt der Bauschaffende an die Grenze seines handwerklichen Könnens, da eine gleichmäßige farbliche Ausführung aus betontechnologischen Gründen nicht möglich ist. Von Seiten des Bauherrn wurde zunächst gefordert, den Industrieboden in der farblich vereinbarten Beschaffenheit herzustellen. Es wurde daher notwendig - zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung - nach einer entsprechenden Untergrundvorbehandlung zusätzlich eine grün eingefärbte Imprägnierung über die gesamte Fläche aufzubringen. Obwohl dieses Vorgehen eine wesentliche optische Verbesserung mit sich brachte, so entsprach der Industrieboden nicht in allen Bereichen dem vorhandenen Handmuster. Die Vertragsparteien einigten sich wie folgt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wurde um 2 Jahre verlängert. Außerdem folgt nach 2 Jahren Gebrauchsnutzung eine erneute Begehung des Industriebodens um dann über die eventuelle Notwendigkeit einer farblichen Verbesserung unter Nutzungsgesichtspunkten zu entscheiden.

Fazit: Kommt es bei einer Werkleistung auf Schönheit, den optischen Eindruck oder auf Erfüllung des Geltungswertes an, so sind die Vertragsparteien gehalten, nachvollziehbare Anforderungskriterien zu definieren. Mit Fragen der Ansehnlichkeit bei Nutzböden befassen sich die hier zugeordnenten Normen und Regelwerke nicht. Es wäre daher zwingend erforderlich gewesen, vor Bausführung eine oder zwei Musterflächen anzulegen.

Brancheneinschätzung

Nach einer merklichen Reduzierung der Industriebautätigkeiten in Deutschland sind verstärkt Industrieaktivitäten in den neuen Ost-EU-Ländern festzustellen. Es wird eine Verlagerung der Sachverständigentätigkeit dorthin geben. Es ist daher in Zukunft unvermeidlich, auch in solchen Ländern präsent zu sein und sich sprach- und landeskundige Partner zu suchen. Die Materialprüfanstalten z.B. in Polen sind in personeller und technischer Ausstattung hervorragend besetzt. Besonders das Einbinden solcher Prüfanstalten in die zu treffenden technischen Feststellungen und Auswertungen, tragen zu einer hohen Akzeptanz der zu erstellenden Gutachten durch die Vertragsparteien bei. Jürgen Vonderlin sieht daher in diesen Ländern ein zukünftiges Arbeitsfeld für Sachverständige im Industriebodenbau.
aus FussbodenTechnik 01/06 (Personalien)