Stellungnahmen zum neuen BEB-Merkblatt

CM-Grenzwerte und Anschleifen weiterhin strittig

Was sagen Boden-, Estrich- und Fliesenleger, Bodenbelags-, Klebstoff- und Estrichindustrie zum neuen BEB-Merkblatt? FussbodenTechnik fragte namhafte Branchenvertreter nach Ihrer Meinung. Während der Grossteil des Inhalts auf breite Zustimmung trifft, besteht hinsichtlich der Neuregelungen zur Belegreife und dem Anschleifen von Estrichen offenbar noch erheblicher Diskussionsbedarf.

Was sagt das Estrichgewerbe? - "Verleger wird vor der Willkür des Auftraggebers geschützt"

Für den Bundesverband Estrich und Belag (BEB) begründet Heinz Schmitt die wichtigsten Neuerungen - Obmann des Arbeitskreises "Bodenbeläge", der die Federführung an der Ausgestaltung des Merkblatts hatte:

"Zu den verschärften raumklimatischen Anforderungen: Aufgrund immer kürzer werdender Bauzeiten, des Einsatzes wasserbasierter Grundierungen und Klebstoffe, der Unvernunft der am Bau beteiligten Partner unter Missachtung jeder Bauphysik, der Dichtigkeit der Gebäudehüllen durch Energieeinsparverordnungen usw. können Baustoffe nicht mehr natürlich austrocknen.

Hinzu kommt eine höhere Empfindlichkeit der zu verlegenden Beläge. Es besteht immer noch die Möglichkeit, einzelvertraglich andere Bedingungen zu vereinbaren. Die Folgen müssen jedoch allen vorher bewusst werden.

Zur Neuregelung der CM-Grenzwerte: Die Rückseiten von textilen Bodenbelägen haben sich entscheidend verändert, so dass vom Handwerker nicht mehr sicher feststellbar ist, ob ein Belag dampfdicht oder -offen ist. Kein Belag wird definiert gekennzeichnet.

Zum generellen Anschleifen von Estrichen: Aufgrund der Vielzahl der verwendeten Bindemittel, der möglichen individuellen Bauverschmutzung und der Eindringtiefe von wasserbasierten Grundierungen ist nach einhelliger Fachmeinung ein Anschleifen unerlässlich.

Für die Praxis bedeutet dies, die klimatischen Bedingungen bereits in der Planung zu berücksichtigen. Bei sehr kurzen Bauzeiten und bei ungünstigen Bedingungen wird eine Bautrocknung notwendig. Der Verleger wird vor der Willkür der Auftraggeber geschützt. Die Qualität der abgelieferten Leistung steigt."


Was sagt das Boden- und Parkettlegergewerbe? - "Aussagen zum Anschleifen können so nicht stehen bleiben"

Für den Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik (ZVP), Bundesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe nimmt Josef Klein zum neuen BEB-Merkblatt Stellung - ehemaliger Bundesinnungsmeister und Bundesfachgruppenleiter Bodenleger:

"Es ist richtig, dass die Grenzwerte für die Belegreife von Bodenbelägen auf beheizten und unbeheizten Estrichen neu festgelegt wurden. Auf die eventuellen Folienzwischenprüfungen hätten wir allerdings gern verzichtet, da diese zu keinem Ergebnis führen. Die Neubewertung der raumklimatischen Bedingungen in Abschnitt 6.1 war ebenfalls erforderlich.

Die Aussage in Abschnitt 6.2, dass Untergründe grundsätzlich mechanisch anzuschleifen sind, ist von den Estrichkollegen leider nicht entsprechend unserem Änderungswunsch überarbeitet worden. Unser Vorschlag lautete: "Der Untergrund ist vor dem Aufbringen von Voranstrichen oder Spachtelungen gegebenenfalls zu reinigen.

Beim Abbürsten und/oder Reinigungsschliff muss abgesaugt werden. Dieses sind besondere Leistungen und gesondert auszuschreiben (VOB/C DIN 18356, Abs. 4.2.4 und DIN 18365 Abs. 4.2.3).

Sollten sich bei der Reinigung oder der anschließenden Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit gemäß Ziffer 2.4 Mängel am Untergrund zeigen, sind Bedenken anzumelden."

Die Schleifregelung in Abschnitt 6.2 darf in der vorliegenden Form nicht stehen bleiben. Denn ab sofort wird jeder Bauherr/Architekt diese Leistung verlangen - egal um welchen Estrich es sich handelt.

Der Parkett- und Bodenleger soll dann Estriche mit eventuell labiler Oberfläche sanieren - ob und wie er das bezahlt bekommt, muss er selber sehen. So kann das nicht zum allgemein anerkannten Stand der Technik erhoben werden.

Vorrang hat immer noch die VOB DIN 18356, 18365 bzw. 18367 mit den jeweiligen Kommentaren. Mit dem Merkblatt ist sicher ein Anfang gemacht worden, Probleme gemeinsam zu lösen - eventuell müssen wir das Merkblatt auch gemeinsam kommentieren."


Was sagt das Fliesenlegergewerbe? - "CM-Messung und Anschleifen sollten sofort übernommen werden"

Erich Zanocco, Fliesenlegermeister aus Freudenstadt und Sachverständiger des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks, beurteilt das BEB-Merkblatt aus Sicht des Fliesenlegergewerbes - das an der Ausarbeitung nicht beteiligt war:

"Grundsätzlich sollte überdacht werden, welche Voraussetzungen überhaupt gegeben sein müssen, um ein Merkblatt dem allgemein anerkannten Stand der Technik zuordnen zu können. Die Annahme, dass durch die Verabschiedung eines Merkblatts bereits der allgemein anerkannte Stand der Technik wiedergegeben wird, ist in Fachkreisen und unter Juristen nicht so weit verbreitet, wie vielfach angenommen wird.

Um die Wertigkeit als allgemein anerkannter Stand der Technik zu unterstützen, sollte ein Merkblatt auf möglichst breiter Basis gewerküberschreitend getragen werden. Hier scheint eine unvoreingenommene Koordinationsverbesserung zwischen den sehr nahe stehenden Gewerken der Estrich- und Fliesenleger-Fachbetriebe dringend erforderlich.

Gerade das Feststellen der Belegreife durch eine CM-Messung in Verbindung mit der Forderung eines mechanischen Anschleifens des Untergrundes - unabhängig von der Estrichart - ist grundsätzlich wünschenswert und müsste sogleich in andere Merkblätter übernommen werden.

Außerdem ist es dringend erforderlich, in den jeweiligen Merkblättern deutlich aufzuführen, dass der Hydrations- und Schwundvorgang - je nach Estrichart - bei Erreichen der Belegreife von 2 bzw. 0,5 CM-% noch nicht beendet ist.

Das bedeutet, dass auch bei fachgerechter Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik immer noch eine - wenn auch begrenzte - Formänderung der Konstruktion eintreten kann, insbesondere bei starren Belägen.

Der ins Merkblatt aufgenommene Absatz zur Verformung zeigt den richtigen Weg, ist jedoch noch ergänzungsbedürftig.

Zusammenfassend bleibt festzustellen: Die ausführenden Gewerke sollten sich die Möglichkeit zur Einflussnahme durch Aufzeigen der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Merkblättern nicht entziehen lassen. Dazu gehört auch die zeitnahe Überarbeitung entsprechend dem technischen Fortschritt und der eigenen Erfahrungen.

Damit das geschaffene Merkblatt auch wirklich allgemeine Anerkennung findet, müsste jedoch eine breite Basisübereinstimmung über die Gewerkegrenzen hinweg herbeigeführt werden."


Was sagt das Belagindustrie? - "Der Handwerker muss lernen, rechtzeitig Bedenken anzumelden"

Für eine Einschätzung aus Sicht der Bodenbelags-Hersteller fragten wir Hans-Joachim Schmidt, Leiter der Anwendungstechnik Bereich Objekt bei Tarkett Sommer, nach seiner Meinung zum neuen BEB-Merkblatt:

"Wir hoffen, dass die Handwerker diese neuen Richtlinien aufmerksam lesen und sich zukünftig auch daran halten. Wir werden bei unseren Verlegeschulungen auf die teilweise geänderten Vorschriften hinweisen. In Zukunft wird es noch wichtiger, Verarbeiter von Bodenbelägen noch besser auszubilden. Der Handwerker muss schließlich auch lernen, rechtzeitig Bedenken anzumelden.

Tarkett Sommer wird künftig für einzelne Produkte spezielle Schulungsmaßnahmen durchführen und dem Verleger nach bestandener Abschlussprüfung ein entsprechendes Zertifikat ausstellen. Architekten und Endscheider verlangen immer öfter nach qualifizierten Handwerkern. Sicher wird gerade bei kommunalen Ausschreibungen auch immer der Preis eine Rolle spielen - einige Entscheider haben uns allerdings schon signalisiert, dass immer mehr berücksichtigt wird, ob es sich um qualifizierte Leistungsanbieter handelt."


Was sagt das Klebstoffindustrie? - "Gegen die verschärften Rahmenbedingungen ist nichts einzuwenden"

Dr. Roland Krieger, Uzin-Vorstandsmitglied Technik und Vorsitzender der Technischen Kommission Bauklebstoffe (TKB) im Industrieverband Klebstoffe (IVK), wirft aus Sicht der Klebstoffindustrie einen kritischen Blick auf Inhalt des neuen BEB-Merkblatts:
"Bislang lagen zum Thema zwei ältere ZDB-Merkblätter vor:

- Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen - Verlegen von elastischen Bodenbelägen, textilen Bodenbelägen und Parkett" vom Januar 1982,
- Elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge und Parkett auf beheizten Fußbodenkonstruktionen vom Januar 1981.

In dem neuen BEB-Merkblatt wurden diese zwei Merkblätter nun zusammengefasst und komplett überarbeitet. Das ist unserer Ansicht nach hervorragend gelungen. Den Verantwortlichen ist ein großes Kompliment für die umfangreiche Arbeit zu machen.

BEB setzt andere Schwerpunkt als die TKB-Merkblätter

Aus der Ära der beiden alten ZDB-Merkblätter liegt auch noch ein anderes Merkblatt der TKB zum gleichen Thema mit dem Titel Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen - Kleben von elastischen und textilen Bodenbelägen vom November 1985 vor. Auch dieses Merkblatt der TKB steht zur Überarbeitung an. Ursprünglich war angedacht, alle drei Merkblätter - die beiden des ZDB und das der TKB - in einem einheitlichen Merkblatt zur Untergrundbeurteilung und -vorbereitung zusammen zu fassen.

Bei diesem an sich sehr begrüssenswerten Projekt stellte sich dann aber eine doch recht unterschiedliche Gewichtung der Inhalte heraus. Während beim BEB die etwas formalere Neubau- und Normenorientierung im Vordergrund stand, war für das neue TKB-Merkblatt eine stärkere Ausrichtung auf Untergründe im Renovierungsbereich vorgesehen. Dort finden schließlich über 70 % der Bodenbelag- und Parkettarbeiten statt. Außerdem hatte sich die TKB im Rahmen der neuen TKB-Merkblatt-Serie bereits zu einer stärkeren Differenzierung zwischen der Untergrundbehandlung einerseits und dem Kleben einzelner Bodenbelagsarten andererseits entschieden. Für eine Harmonisierung und Koordination dieser Ansprüche mit dem in seiner Arbeit bereits weit fortgeschrittenen BEB fehlte dann schließlich die Zeit.

Neufassung enthält einige Ungereimtheiten

Auch Dank intensiver Prüfung und Kooperation enthält das neue BEB-Merkblatt nur noch ganz wenige und marginale Ungereimtheiten, z.B. in:
- Kapitel 3: Emicode kennzeichnet nicht die Umweltverträglichkeit, sondern ausschließlich das Emissionsverhalten.

- Kapitel 5.1: Gegen die Zuordnung der Laminatböden zur Gruppe der elastischen Bodenbeläge könnte man mindestens genau so viel einwenden wie gegen eine Einstufung bei Parkett und Holzpflaster.

- Kapitel 6.2: Der Inhalt ist etwas irreführend formuliert, weil hier allgemein vom Anschleifen des Untergrunds die Rede ist - z.B. Gussasphaltestriche aber ganz sicher nicht anzuschleifen sind.

- Kapitel 9: Dieses letzte Kapitel richtet sich eigentlich nicht an den Verarbeiter, sondern an den späteren Nutzer. Der soll auf ein gesundes Raumklima mit einer relativen Luftfeuchte von 50 - 60 % achten - um anschließend zu hören, dass das im Winter ohne besondere Maßnahmen gar nicht geht. Der Sinn dieses Kapitels erscheint zumindest fraglich.

Darüber hinaus enthält das Merkblatt auch drei ganz wichtige Neuerungen.

Absenkung der zulässigen Luftfeuchte ist richtig

Die Anforderungen an das Raumklima bei Bodenbelag- und Parkettarbeiten wurden im neuen BEB-Merkblatt präzisiert und schärfer gefasst. Auffallend ist insbesondere die Absenkung der zulässigen relativen Luftfeuchte von 70 auf 65 %. Die Absenkung der zulässigen Luftfeuchte ist richtig, auch wenn das im Neubau vermutlich noch weniger machbar erscheint als schon die 70 %. Es muss aber im Bewusstsein aller Beteiligten noch mehr verankert werden, dass feuchte Untergründe und Dispersions-Verlegewerkstoffe bei zu hoher Luftfeuchte einfach nicht trocknen - mit allen schädlichen Folgen, die das haben kann.

Ganz so streng, wie die neuen Anforderungen an das Raumklima auf den ersten Blick aussehen, sind sie allerdings nicht. Es handelt sich dabei nämlich durchweg - wie schon in den alten Merkblättern - um "weiche" Anforderungen in der Form reiner "sollte-Empfehlungen". Zum "Muss" hat hier doch der letzte Mut gefehlt. In diesem Punkt geht das alte TKB-Merkblatt einen ganzen Schritt weiter, indem es zumindest für den Boden eine Temperatur von mind. 15 C zwingend vorschreibt. Davon sollte man eigentlich nicht mehr abgehen, denn die Bodentemperatur ist weniger schnell einzustellen und damit kritischer als die Raumlufttemperatur.

Neue CM-Grenzwerte sind zu begrüßen

Die Vereinheitlichung der zulässigen Restfeuchtewerte auf 2 bzw. 1,8 CM-% bei Zementestrichen, und 0,5 bzw. 0,3 CM-% bei Calciumsulfatestrichen unabhängig von der Belagsart ist absolut zu begrüßen. Die bisherige Unterscheidung zwischen diffusionsoffenen und dichten Belägen war in der Praxis kaum noch nachvollziehbar und ließ andere Auswirkungen der Untergrundfeuchte auf den Belag ganz außer Acht.

Anschleifen kommt Verlegerwerkstoff-Herstellern entgegen

Beim obligatorischen Anschleifen und Absaugen für alle Untergründe muss natürlich deutlich gemacht werden, dass sich diese Vorschrift nur auf mineralische Untergründe auf Zement- oder Calciumsulfatbasis bezieht. In wie weit sich diese Vorgabe in der Praxis durchsetzen lässt, muss sich noch zeigen. Von der eigentlichen Problemstellung her hätte es sicher gereicht, wenn das Anschleifen für alle Fließestriche vorgeschrieben worden wäre, auch für alle Zement- und Zwitterfließestriche. Hier haben aber offenbar die Fließestrichhersteller, die das auf ihr Produkt eingeschränkte Anschleifen immer als "unfreundlichen Akt" empfunden haben, ein Wörtchen mitgesprochen.

Den Herstellern von Verlegewerkstoffen kommt diese auf alle Zement- und Calciumsulfatestriche erweiterte Vorbehandlung in jeder Hinsicht entgegen - und auch, dass erst danach die eigentliche Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit zu erfolgen hat. Wir gönnen es jedem Estrich- oder Bodenleger, wenn diesem wichtige Arbeit als besondere Leistung auch besonders vergütet wird. Bleibt nur zu hoffen, dass jetzt wirklich jeder Estrich angeschliffen wird, und nicht, als Gegenreaktion, überhaupt keiner mehr.

Zusammenfassend ist aus Sicht der Verlegewerkstoff-Hersteller gegen die verschärften Rahmenbedingungen nichts einzuwenden. Bei Ihrer konsequenten Einhaltung wäre eine weitere Ursache vieler Fehler und Mängel von vornherein ausgeschlossen. Begrüßenswerter Weise kommen die strengeren Vorgaben jetzt aus dem Kreis der Handwerker selbst, womit hoffentlich auch eine deutlich bessere Akzeptanz beim Verarbeiter verbunden ist.

Wichtig sind diese strengeren Vorgaben auch, weil der Boden- oder Parkettleger damit gegenüber Planern und Auftraggebern bei der Forderung nach geeigneten Baustellenbedingungen noch bessere Argumente in die Hand bekommt. Selbst Überschreitungen dieser Vorgaben, die sicher nach wie vor vorkommen werden, können damit weiter in einen ungefährlicheren Bereich geschoben werden. Dieses neue BEB-Merkblatt ist also insgesamt eine gelungene Sache.


Was sagt die Estrichindustrie? - "Auf das Anschleifen muss verzichtet werden dürfen"

Dr. Heinz Ruf, Bereichsleiter Bodensysteme beim Fließestrich-Hersteller Knauf, bewertet die Neuregelungen aus Sicht der Estrichindustrie:

"Für die Belegreife wird im Text des neuen BEB-Merkblatts unter Punkt 2.4.6 noch "entsprechend der Art des Untergrundes" entschieden - in den Tabellen finden sich dann nur noch Einheitswerte. Heizestriche müssen vor dem Belegen trockengeheizt werden.

Die maximal zulässige Feuchte für Calciumsulfatestriche von 0,3 CM-% ist deshalb unabhängig vom Belag sinnvoll und in der Regel auch ohne besondere Aufwendungen gut erreichbar.

Bei unbeheizten Calciumsulfatestrichen ist ein Einheitswert von 0,5 CM-% aus Sicht des Estrichs nicht notwendig. Calciumsulfatestriche sind bei einer freien Feuchte von 1 CM-% absolut stabil. Diese Feuchte ist auf der Oberfläche der Poren angelagert (adsorbiert) und steht für eine Abbindereaktion (Hydration) nicht zur Verfügung - hierfür würde es flüssiges Wasser in den Poren benötigen.

Aus Sicht von Belag und Klebstoff ist eine maximal zulässige Feuchte von 0,5 CM-% sinnvoll für dampfdichte Beläge und Parkett - für dampfoffene Beläge ist dieser Grenzwert vor dem Hintergrund langjähriger Erfahrungen aus der Praxis nicht nachvollziehbar. Uns ist derzeit keine sachliche Begründung für einen Einheitswert für dampfdichte und dampfoffene Beläge bekannt, so dass wir zur Vermeidung unnötiger Trocknungszeiten abweichend vom BEB-Merkblatt weiterhin für eine maximal zulässige Feuchte von 1 CM-% unter dampfoffenen Belägen eintreten werden.

Das Anschleifen des Untergrundes gemäß Punkt 6.2 ist unter dem Gesichtspunkt der Reinigung einer Estrichoberfläche meist sinnvoll und wird bei verschmutzten Oberflächen auch für Calciumsulfatestriche als besondere Leistung empfohlen. Anschleifen als Vorbedingung für die Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit lehnen wir hingegen ab. Auf das Anschleifen muss verzichtet werden dürfen, wenn der Estrich eine für den Verwendungszweck ausreichende Oberfläche aufweist - entsprechend Merkblatt Nr. 4 von IGE, WTM und BNM vom Februar 2000."
aus FussbodenTechnik 02/02 (Wirtschaft)