DIBt Deutsches Institut für Bautechnik

Stellungnahme des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zum Erfordernis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Bodenbeläge nach EN 14342 und Parkettklebstoffe und Parkettlacke

Bei einer Reihe von harmonisierten Normen, die unter einem Mandat der Bauproduktenrichtlinie erarbeitet wurden, ist die wesentliche Anforderung "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" bisher nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden. Dies betrifft auch die harmonisierte Norm EN14342, umgesetzt in Deutschland durch DIN EN 14342 "Parkett- und Holzfußböden - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung".

Der Mangel, der auch von der Europäischen Kommission erkannt wurde, soll nach den Plänen der Kommission in Zukunft durch erforderliche Änderungen und Ergänzungen im europäischen Regelwerk beseitigt werden.

Bis dahin wird in Deutschland für die betroffenen Bauprodukte nach DIN EN 14342 neben der CE-Kennzeichnung aus Gründen des Gesundheitsschutzes künftig eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt notwendig.

Dies hat das DIBt durch Aufnahme der Norm in die Bauregelliste B Teil 1 (lfd. Nr. 1.18.3) und durch die Anlage 1/18.3 in die Ausgabe 2009/2 (DIBt Mitteilungen vom 08.12.2009, Seite 231 ff.) bekannt gemacht. In Absatz 2 der Anlage 1/18.3 wird überdies klargestellt, dass Bauprodukte, die zu einer Behandlung oder Verklebung von Parketten vor Ort erforderlich sind, aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder auch des Brandschutzes künftig ebenfalls einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen.

Die Aufnahme der EN 14342 einschließlich der Anlage 1/18.3 wurde in einem hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder abgewickelt. Dazu gehörten auch die vorherige Ankündigung der Änderung auf der Homepage des DIBt (11.06.2009 bis 11.09.2009) sowie die Notifizierung des Entwurfs bei der Europäischen Kommission. Dem voraus gingen überdies umfangreiche Abstimmungsgespräche mit den betroffenen Kreisen, namentlich dem Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik, der Chemisch-Technischen Arbeitsgemeinschaft Parkettversiegelung, dem Industrieverband Klebstoffe und dem Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie.

Nach dem Inkrafttreten der geänderten Bauregelliste sind dem DIBt zahlreiche Zuschriften aus dem Bereich des Parkettleger- und Bodenlegerhandwerks zugegangen. In diesen Zuschriften wird die Notwendigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht in Frage gestellt, es wird aber eindringlich um eine für die betroffenen Kreise notwendige Übergangsregelung gebeten.

Das DIBt hat sich gemeinsam mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder intensiv mit dem Problem befasst und beschlossen, dem Anliegen entgegenzukommen.

Das Inkrafttreten der Anlage 1/18.3 wird ausgesetzt und auf den 1. Januar 2011 verschoben. Eine entsprechende Bekanntmachung ist auf der Homepage des DIBt bereits erfolgt und wird in den DIBt Mitteilungen Heft 1/2010 veröffentlicht.
aus FussbodenTechnik 02/10 (Wirtschaft)