DIBt

Terminprobleme führen zu Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung


Für Laminatböden und viele andere Bodenbeläge gilt die bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland bereits seit geraumer Zeit. Jetzt wird es Ernst auch für Parkett und Holzfußböden nach DIN EN 14342 sowie für Beschichtungs-, Behandlungs- und Klebstoffe für solche Böden. Gleiches gilt übrigens auch für Fertigböden mit einer Deckschicht aus Linoleum, Kork oder Vinyl.

Zuständig für die Zulassung ist ausschließlich das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Gemäß der im Internet veröffentlichten erteilten Zulassungen für Parkettböden verfügen per Stand vom 15. Dezember 2010 nur die Produkte der Anbieter Bauwerk, Belo, Hamberger, Parador, Meister und Scheucher über das ersehnte Ü-Zeichen. Unzählige Anträge dürften noch auf Bearbeitung warten. Diverse, selbst namhafte Anbieter, bestätigen auf Anfrage, dass überhaupt noch kein Antrag gestellt worden sei. Zwischen Antragstellung und Zuteilung des Ü-Zeichens werden allerdings nach bisherigen Erfahrungen viele Monate vergehen. Nach einer Prüfung des Antrags folgt die neutrale Produktprüfung und erst dann kann das DIBt entweder die Zulassung erteilen oder zurückweisen.

In Deutschland gibt es rund 20 Parketthersteller. Hinzu kommen mindestens 30-40 Fabrikanten aus Europa und diverse Importeure, die die Produkte von weiteren Herstellern aus Übersee auf dem deutschen Markt anbieten. Insgesamt zählt man direkt oder indirekt mindestens 100 Parketthersteller auf dem deutschen Markt. Vier Wochen vor der Anwendbarkeit des Gesetzes verfügen also gerade einmal rund 4% der Anbieter mit einem Marktanteil von sicherlich weniger als 20% über das Ü-Zeichen. Selbst wenn es in den verbleibenden vier Wochen noch eine größere Zahl erteilter Zulassungen geben sollte, dürfte es schon heute klar sein, dass nur ein sehr kleiner Anteil des Parketts mit Zulassung angeboten werden kann. Auf Befragen teilte die verantwortliche Sachbearbeiterin des DIBt, Frau Dr. Ing. Doris Kirchner am 30.11.2010 mit, dass es nach ihrem Kenntnisstand keine Fristverlängerung geben wird.

Von erheblicher Brisanz ist eine schriftliche Aussage von Dr. Kirchner an die Holzhandlung Götz aus Münster bei Dieburg vom 15.11.2010: "Verkauf und Vertrieb von betroffenen Bauprodukten ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Regelungen. Insofern kann es auch keine besonderen Regelungen für "Lagerbestände" geben. Vielmehr dürfen alle betroffenen Bauprodukte ab dem 01.01.2011 nur noch verarbeitet werden, wenn sie einen Verwendbarkeitsnachweis besitzen und mit dem bauaufsichtlichen Ü-Zeichen gekennzeichnet sind."

Mit anderen Worten: Parkett ohne Ü-Zeichen darf zwar verkauft, aber nicht verlegt werden. Da die Lieferkette zwischen Produktion und Verlegung durchschnittlich mindestens sechs Monate dauert, ist anzunehmen, dass wegen vorhandener Altbestände der Anteil der tatsächlich am Markt befindlichen Ware mit Ü-Zeichen ganz deutlich unterhalb der geschätzten 20% liegen dürfte.
aus Parkett Magazin 01/11 (Wirtschaft)