Einjährige Befristung von Geschenkgutscheinen rechtswidrig


Fast alle Modehäuser befristen die von ihnen ausgegebenen Geschenkgutscheine. In der Regel werden dabei Zeiträume von ein bis zwei Jahren gewählt, damit der Beschenkte möglichst schnell reagiert und sich so der Verwaltungsaufwand in der Buchhaltung minimiert. Jetzt hat das Landgericht München I mit Urteil vom 5. April 2007 (AZ 12 O 22084/06) gegen den Internetversender Amazon entschieden, dass (zumindest) ein Jahr eine zu kurze Befristung für Geschenkgutscheine darstellt. Begründung: Dies weicht von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung ab, die eine Dauer von drei Jahren umfasst. BTE-Tipp: Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch sollte jedes Fachgeschäft ggf. eine Verlängerung seiner Geschenkgutschein-Gültigkeit auf drei Jahre erwägen.
aus Haustex 09/07 (Handel)