Wettbewerb

Kürzel "UVP" jetzt zulässig


Köln - In der Vergangenheit sind wiederholt Einzelhändler abgemahnt worden, weil sie in ihrer Werbung das Kürzel "UVP" verwendet haben - meist im Rahmen einer Preisgegenüberstellung. Grund war die bisherige Annahme, das Kürzel sei dem Kunden nicht bekannt und deshalb wettbewerbswidrig. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Abkürzung "UVP" für eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist (Urteil vom 07.12.2006, Az: I ZR 271/03).

Problematisch: Die Rechtsprechung leitet trotz der veränderten Rechtslage in derartigen Fällen grundsätzlich nach wie vor Rechte aus alten Unterlassungserklärungen ab und verlangt die Kündigung der Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsschuldner. Um das Verfahren zu vereinfachen, erklärt die Wettbewerbszentrale den Verzicht auf die Rechte aus Unterlassungserklärungen, soweit sie sich auf die Preiswerbung mit der Abkürzung "UVP" für "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" beziehen. Eine individuelle Kündigung gegenüber der Wettbewerbszentrale ist somit nicht erforderlich.

Sofern man allerdings in der Vergangenheit gegenüber anderen Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abgegeben hat, empfiehlt es sich, ggf. die alte Unterlassungserklärung zu kündigen. Dies dient der Rechtsklarheit und vermeidet unliebsame Auseinandersetzungen.
aus Haustex 10/07 (Handel)