Urteil zu "Werbeware"


Das Oberlandesgericht Hamm hat vor kurzem eine wichtige Entscheidung für das Wettbewerbsrecht getroffen. Danach darf der auch im Textileinzelhandel immer wieder verwendete Begriff "Werbeware" nicht gegenüber dem Kunden zur Abgrenzung gegenüber anderen Artikeln eingesetzt werden. Der konkrete Fall: Ein Möbelhaus hatte Nachlässe "auf Alles außer Werbeware" angekündigt. Dies hielten die Richter - in Übereinstimmung mit ähnlichen Urteilen - für irreführend. Denn dem Kunden sei es nicht möglich, auf Grund der Werbung festzustellen, welche Ware reduziert wird und welche nicht. Eine Unterscheidung durch Hinweis am konkreten Artikel oder durch Auskunft bei der Beratung bzw. beim Kassiervorgang genügte den Richtern nicht. Der Kunde sei dann ja bereits durch die unklare Werbeaussage in das Geschäft gelockt worden, das er ansonsten womöglich gar nicht betreten hätte (AZ: 4 U 56/06).
aus Haustex 12/07 (Handel)