Besonderheiten bei der Änderung befristeter Arbeitsverträge


Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages auch dann wirksam, wenn vier Tage nach der Verlängerung des Arbeitsvertrages der Inhalt des Arbeitsvertrages geändert wird (Az.: BAG 7 AZR 514/05).

Will ein Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag verlängern und inhaltlich ändern, muss er nach der BAG-Rechtsprechung diese zwei Vertragsänderungen zeitlich trennen. Erfolgt die Verlängerung und Inhaltsänderung zeitgleich, ist die Verlängerung und damit die erneute Befristung unwirksam. Die Folge: Arbeitet der Arbeitnehmer über das Ende des Befristungszeitraumes hinaus, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.

Erster Schritt: Der Arbeitgeber hat bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages Folgendes zu beachten:

- Die Verlängerungsvereinbarung muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags getroffen werden,
- die Vertragslaufzeit des Verlängerungsvertrags schließt unmittelbar an diejenige des vorangegangenen Vertrags an und
- es wird nur der Beendigungszeitpunkt geändert, die übrigen Arbeitsbedingungen werden unverändert beibehalten
- das Schriftformerfordernis muss eingehalten werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Hierzu hat das BAG in seinem Urteil erneut klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und der Arbeitnehmer das Schriftstück unterzeichnet.

Zweiter Schritt: Nach der Verlängerung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den verlängerten befristeten Arbeitsvertrag inhaltlich ändern. Bislang war offen geblieben, wie viele Tage der Arbeitgeber zwischen Verlängerung und inhaltlicher Änderung des befristeten Arbeitsvertrages einhalten muss, um die Wirksamkeit der Befristung nicht zu gefährden.

Mit diesem Urteil des BAG, das im konkreten Fall vier Tage ausreichen lässt, haben Arbeitgeber nunmehr einen Richtwert an der Hand, welcher Zeitraum genügt. Beispiel: Ein Arbeitgeber hat mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag befristet ohne Sachgrund bis zum 31. Januar. 2007 zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2000 EUR abgeschlossen.

Am 20. Januar 2007 wird der Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Am 25. Januar 2007 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Bruttomonatslohn ab dem 1. Februar 2007 nunmehr 2200 EUR betragen soll. Die erneute Befristung ist bei dieser Vorgehensweise wirksam.
aus BTH Heimtex 03/08 (Recht)