Aufhebungsverträge werden wieder attraktiver


Bisher war ein Aufhebungsvertrag einer Eigenkündigung gleichgestellt und wurde insofern von der Bundesagentur für Arbeit mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen für die Gewährung von Leistungen belegt. Das wird künftig weniger streng gehandhabt: Die Bundesagentur wird Aufhebungsverträge zum Ende eines Arbeitsverhältnisses künftig nicht mehr intensiv prüfen, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet.

Tritt anstelle einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag, gilt keine Sperrzeit mehr, wenn
- der Arbeitgeber die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
- das Beschäftigungsverhältnis nicht früher endet als es bei fristgerechter Arbeitgeberkündigung enden würde,
- entweder die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt, wobei es dann nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung ankommt,
- oder die Abfindung nicht zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten liegt, jedoch die drohende Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt wäre und der Arbeitnehmer ohne Aufhebungsvertrag entweder gar keine oder eine um mindestens 10% niedrigere Abfindung erhalten hätte,
- oder der Arbeitslose durch die Vermeidung der Arbeitgeberkündigung objektiver Nachteile für sein berufliches Fortkommen verhindert hat.

Diese Aufzählungen stellen wichtige Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags bzw. für eine Arbeitnehmerkündigung dar.
aus BTH Heimtex 03/08 (Recht)