Arbeitsrecht

Aufgepasst bei Freistellungen


Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses werden ausscheidende Arbeitnehmer oft "freigestellt". Hier gilt es aufzupassen: Möglicherweise besteht für den Arbeitnehmer in der freigestellten Zeit kein Sozialversicherungsschutz. Das wäre beispielsweise bei einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Fall, in deren Zuge "unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird". Bei einem solchen Aufhebungsvertrag würde das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Arbeitseinsatz des Mitarbeiters enden. Will man Unannehmlichkeiten vorbeugen, empfiehlt es sich, eine widerrufliche Freistellung zu vereinbaren. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Formulierung "Der Arbeitnehmer wird bis auf weiteres von der Arbeitsleistung freigestellt."

Laut Bundessozialgericht ist von einer Versicherungspflicht nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft bezahlt zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber weisungsbefugt ist; Arbeitsunterbrechungen wie bezahlter Urlaub oder Krankheit sind natürlich eingeschlossen. Auch wenn das Ende der Beschäftigung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf einen Zeitpunkt nach dem tatsächlichen letzten Arbeitstag verlegt wird, bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen.
aus BTH Heimtex 04/08 (Recht)