Recht

Kosten durch unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen


Bald nach der Montage einer Anlage war der Kunde der Meinung, es würden Mängel vorliegen. Er forderte deshalb von dem Lieferanten eine Beseitigung der Störung. Er meinte, er hätte einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung. Jedoch ergab sich bei der Nachprüfung, dass der Kunde den Fehler selbst verursacht hatte. Deshalb beanspruchte der Lieferant die Zahlung von 800 Euro für die ihm entstandenen Kosten, was er jedoch nicht erreichte. Deshalb hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.1.2008 - VIII ZR 246/06 - mit der Angelegenheit befasst. Danach stellt ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die deshalb innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Eine solche Verpflichtung hat allerdings nicht zur Folge, dass der Käufer sein Recht, die Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben muss, dass seine Mangelrechte dadurch entwertet werden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Mangels der Kaufsache ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unbegründet herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Lieferant verfügt.

In dem konkreten Fall war jedenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung durch den Käufer zu bejahen. Er hätte den in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich liegenden Ursachen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und deshalb vor Inanspruchnahme des Lieferanten berücksichtigen müssen.
aus Haustex 05/08 (Recht)