Neue rechtliche Regelungen für Handwerkerfahrzeuge


Seit Februar 2008 gilt eine neue Fahrpersonalverordnung mit Erleichterungen für das Handwerk. Im Gewichtsbereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen sind die Fahrzeuge des Handwerks künftig weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten entbunden. Die Befreiung gilt für den Transport von Arbeitsmaterialien, für Verkaufsfahrzeuge und erstmals auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren. Die bisherige Einschränkung auf einen 50Kilometer-Radius wird mit der Neuregelung hinfällig. Lediglich wer hauptberuflich fährt, muss die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen.

Fahrzeuge im europäisch regulierten Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen dürfen sich bis zu 50 Kilometer ohne Fahrtenschreiber oder Tachograph vom Betrieb entfernen. Vorausgesetzt, sie laden nur Materialien, Ausrüstung oder Maschinen, welche ein nicht hauptberuflicher Fahrer transportiert und zur Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit benötigt. Keine Ausnahmeregelungen greifen - im Gegensatz zur alten Verordnung - für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Sie müssen mit analogen bzw. Neufahrzeuge mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden.

Darüber hinaus ist seit kurzem die neue Feinstaub-Verordnung in Kraft. Bisher haben 12 deutsche Städte, darunter Berlin, Hannover, Köln, Stuttgart und Mannheim, für alte Diesel und Benziner ein Fahrverbot im Innenstadtbereich eingerichtet. In diesen Umweltzonen dürfen nur noch Autos und Transporter fahren, bei denen die richtige Feinstaub-Plakette an der Windschutzscheibe klebt. Die roten, gelben oder grünen Plaketten - abhängig von der Schadstoffklasse - sind unter anderem bei der Dekra, beim TÜV und auf der Internetseite www.umwelt-plakette.de erhältlich. Für nicht nachrüstbare Handwerkerfahrzeuge werden teilweise Ausnahmen erlassen.
aus FussbodenTechnik 03/08 (Recht)