Reinigung und Einpflege des Bodenbelages - wer zahlt die Umsatzsteuer?

Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 09.03.2009, Geschäftsnummer: 6 C 117/08, hat das Amtsgericht Waldbröl eine für das Bodenbelag- und Reinigungsgewerk wichtige Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht i. S. v. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des UStG getroffen. Diese wollen wir wie folgt zusammenfassen:

Im Jahre 2007 beauftragt ein Bodenleger einen Gebäudereiniger als Nachunternehmer mit der Grundreinigung und Einpflege von 6.000 qm Linoleumbelägen. Nach Durchführung der Reinigungs- und Einpflegearbeiten hat der Reinigungsunternehmer eine entsprechende Rechnung über den Nettobetrag zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gegenüber dem Bodenleger berechnet. Der Bodenleger hat nur den Nettobetrag an das Reinigungsunternehmen gezahlt, weil er der Auffassung ist, dass nach § 13 b des UStG ihn, den Bodenleger, die Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer treffe. Es handele sich um eine so genannte Bauleistung i. S. d. UStG, sodass nach § 13 b Abs. 1 Nr. 4 des UStG er, der Bodenleger, steuerpflichtig sei. Dem ist der Reinigungsunternehmer aufgrund eines Merkblattes seines Landesinnungsverbandes entgegengetreten und hat erklärt, er habe keine Bauleistung ausgeführt. Der Reinigungsvorgang bewirke keine Veränderung der Bausubstanz, aus diesem Grunde hätte er Anspruch auf die von ihm, dem Gebäudereiniger, abzuführende Mehrwertsteuer.

Das Amtsgericht Waldbröl hat einen Sachverständigen damit beauftragt, festzustellen, ob die Reinigung und Einpflege dazu führt, dass "die zu reinigende Oberfläche verändert wird, sich also unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirkt". Der beauftragte Sachverständige hat dies bejaht.

Zu den Urteilsgründen wie folgt:
Nach Auffassung des Gerichts steht dem klagenden Reinigungsunternehmer kein Anspruch gegen den beklagten Bodenleger auf Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages zu. Nicht der Reinigungsunternehmer, vielmehr der beklagte Bodenleger sei vorliegend als Auftraggeber und Leistungsempfänger der Schuldner der Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt. Bei der vom Reiniger erbrachten Leistung, Grundreinigung und Einpflege der verlegten Linoleumböden handele es sich um eine Bauleistung i. S. d. § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG. Gerade diese Bauleistung bewirke, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirke. Diese Substanzeinwirkung und Veränderung erfolge nicht durch den reinen Reinigungsvorgang, vielmehr erst durch die Aufbringung des Pflegefilmmaterials. Die so genannte Einpflege der oberen Randzone des Bodenbelages mit einer Polymerdispersion führe dazu, dass dieser Bodenbelag erst dadurch gebrauchsfertig gemacht wird und auch auf die Substanz des Bodenbelages einwirkt, weil sich der Bodenbelag damit voll saugt und erst anschließend gebrauchsfertig sei.

Dasselbe würde nach Auffassung des Gerichts übrigens auch dann gelten, wenn der Linoleumbelag mit einer Beschichtung werkseitig versehen sei. Das Einpflegemittel führe dazu, dass eine dauerhafte Verbindung, quasi ein Sandwich, bestehend aus Lino, Beschichtung und Polymerdispersionseinpflege entstehe, die nicht ohne Weiteres voneinander getrennt werden können. Hierzu bedürfe es des mechanischen Einsatzes, ebenso bei einem Sandwich bestehend aus Lino und Einpflege, welches voneinander jeweils nicht getrennt werden kann.
Aus dem rechtskräftigen Urteil kann man zwei Rückschlüsse ziehen:

1. Die reine Reinigung des Bodenbelages ist mehrwertsteuerpflichtig durch den Reinigungsunternehmer zu berechnen und ist keine Bauleistung i. S. v. § 13 b Abs. 1 Nr. 4 des UStG.

2. Die komplette Reinigung und Einpflege, abzustellen ist auf den Einpflegevorgang des Bodenbelages stellt eine Bauleistung i. S. d. § 13 b Abs. 1 Nr. 4 des UStG dar. In diesem Falle muss, sofern der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer durch den Auftraggeber und nicht den Reinigungsunternehmen abgeführt werden.
aus FussbodenTechnik 04/09 (Recht)