Leser fragen - Hanfland antwortet

Bodenleger, Architekt oder beide - wer haftet bei fehlender CM-Feuchtemessung?


Ein Estrichleger fertigt einen zementären Estrich und glättet diesen an der Oberfläche ordnungsgemäß. Im Anschluss daran soll ein Bodenleger einen Linoleumbelag verlegen. Der Verleger fordert ein Feuchtigkeitsmessprotokoll über die Belegreife vom Bauherrn an. Dieses wird nur unzureichend und ohne konkrete und ausdrückliche Angaben übermittelt. Der Bodenleger führt zwar selber eine CM-Prüfung durch, allerdings nicht auf fachgerechte Art und Weise. Im Anschluss daran kommt es aufgrund zu hoher Estrich-Restfeuchte beim Bodenbelag zu Beulen- und Blasenbildungen.

Frage: Wer haftet?

Antwort: Der Bodenleger haftet gemäß §§ 631 ff. BGB für die ordnungsgemäße Gewerkerstellung. Er hat die CM-Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die zu hohe Restfeuchte im Estrich nicht erkannt, also ein nicht belegreifes Gewerk übernommen. Der Bodenbelag zeigt Mängel in Form von Beulen- und Blasenbildungen. Die Haftung des Bodenlegers ist eindeutig zu bejahen.

Fraglich ist, auf welche Art und Weise der objektüberwachende Architekt in die Haftung genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt (IBR 2010, 99) stellt fest, dass der Architekt verpflichtet ist, sich ordnungsgemäße, aussagekräftige Prüfprotokolle der Belegreife der Estrichkonstruktion vorlegen zu lassen. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (IBR 1999, 487) hat beispielsweise entschieden, dass der objektüberwachende Architekt verpflichtet ist, durch eine einfache Gitterritzprüfung den Estrich auf seine Eignung zu überprüfen.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der Bodenleger und der objektüberwachende Architekt grundsätzlich dem Bauherrn (Auftraggeber) als Gesamtschuldner für die Folgen der mangelhaften Arbeiten haften.

Die Pflichten des objektüberwachenden Architekten heben jedoch die Prüfpflichten des Bodenlegers in keiner Weise auf. Es muss nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass der Bodenleger seiner Prüfpflicht entsprechend der DIN 18365 nachkommen muss, also den Untergrund vor Ausführung seiner Arbeiten auf dessen Belegreife zu überprüfen hat. Hierzu gehört insbesondere auch die Überprüfung der Restfeuchte des Estrichs durch entsprechende CM-Messungen. Die CM-Messungen sollten wegen der Beweiskraft des Ergebnisses (soweit möglich) zusammen mit einem Vertreter des Auftraggebers durchgeführt, hierüber ein aussagekräftiges Protokoll erstellt und von beiden unterzeichnet werden.

Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Belegreife aufgrund einer zu hohen Restfeuchte nicht gegeben ist, empfiehlt es sich für den Bodenleger, sofort seinem Auftraggeber in schriftlicher Form eine nachweisliche Behinderungs- und Bedenkenanzeige zukommen zu lassen. Hierin sollte er in aller Deutlichkeit darlegen, welche Ergebnisse er ermittelt hat und warum die festgestellten Ergebnisse eine fachgerechte Verlegung nicht ermöglichen.

Er muss im Einzelnen darlegen, welche Folgen eine Verlegung des Bodenbelages auf einem Estrich mit einer zu hohen Restfeuchtigkeit hat. Gleichzeitig sollte er auch eine Behinderung an der Ausführung seiner Arbeiten aufgrund der zu hohen Restfeuchte anmelden. Sofern sich der Bodenleger fachlich dazu in der Lage sieht, kann er seinem Auftraggeber Maßnahmen (beispielsweise, soweit möglich, eine Epoxidharz Abdichtung) anbieten, damit er trotz der erhöhten Restfeuchte mit seinen Arbeiten beginnen kann. Sofern hierdurch Mehrkosten entstehen, muss er diese gegenüber seinem Auftraggeber auch schriftlich anmelden.


Der Autor

Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 06/10 (Recht)