Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Erlischt die Garantie bei falschem Reinigungsmittel?

Die Firma Holschbach aus Morsbach schildert folgenden Fall: Das Unternehmen lieferte an einen privaten Käufer Teppichboden für vier Zimmer, den der Käufer selbst verlegte. Holschbach übernahm gegenüber dem Käufer folgende Garantie:

1. Der Verkäufer garantiert dem Käufer, dass auf dem Teppichboden bei gewöhnlichem Gebrauch keine Verfärbungen auftreten werden.
2. Diese Garantie gilt nur, wenn der Käufer den Boden mit dem Reinigungsmittel der Marke M regelmäßig reinigt.
3. Die Garantiezeit beträgt ein Jahr.
4. Die Garantie entfällt, wenn der Käufer den Boden nicht regelmäßig mit dem Reinigungsmittel M reinigt und bei starken Verschmutzungen des Bodens, die nicht auf einen gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen sind.

Vier Monate nach der Lieferung des Bodens meldet sich der Käufer bei Holschbach und erklärt, dass der inzwischen verlegte Teppich starke Farbschattierungen aufweise. Auf Nachfrage teilt der Käufer mit, dass der Teppich nicht mit dem Reinigungsmittel M, sondern mit einem anderen handelsüblichen Mittel gereinigt worden war. Der Bauherr verlangt von Holschbach die Lieferung eines neuen Teppichs.

Frage: Welche Ansprüche hat der Käufer gegen die Firma Holschbach?

Antwort: Dem Käufer stehen aufgrund der Garantie keine Ansprüche gegen die Fa. Holschbach zu. Bei der Garantie handelt es sich um eine Zusage des Unternehmers, die freiwillig und zusätzlich zu einem Kaufvertrag gemacht wird. Ein Anspruch des Käufers auf die Gewährung einer Garantieleistung, besteht nur dann, wenn der Käufer die Garantiebedingungen erfüllt hat. Hier hat der Käufer den Teppichboden nicht mit dem von der Firma Holschbach vorgegebenen Reinigungsmittel M gereinigt. Die Garantiebedingungen wurden daher von ihm nicht eingehalten. Dem Käufer stehen deshalb gegen den Verkäufer wegen der aufgetretenen Farbunterschiede keine Garantieansprüche zu.

Aufgrund des aufgetretenen Mangels könnten dem Käufer jedoch Gewährleistungsansprüche aus § 434 BGB zustehen. Der Käufer hat mit der Fa. Holschbach einen Kaufvertrag über den Teppichboden geschlossen. Dieser weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB auf: Er eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung als Bodenbelag; hat aber aufgrund der aufgetretenen Farbunterschiede keine Beschaffenheit, die bei vergleichbaren Teppichböden üblich ist.

Wann lag der Mangel vor?

Grundsätzlich müsste der Mangel auch bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die Gefahr ist hier im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Teppichboden noch keine Farbunterschiede auf. Da der Käufer den Teppichboden für seinen Privatgebrauch in seinem Wohnhaus gekauft und die Fa. Holschbach im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin handelte, liegt hier ein so genannter Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 475 BGB vor. Erklärt der Verkäufer nunmehr, dass er dem Käufer vor vier Monaten einen mangelfreien Teppichboden ohne Farbunterschiede übergeben hatte, hat er dies zu beweisen.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Ansprüche aus einer Garantie ergeben sich nur dann, wenn ein Verkäufer eine Garantie übernommen hat, der Käufer die Garantiebedingungen eingehalten hat und der Mangel innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Kommt zwischen den Parteien zum Streit über die Garantieansprüche, hat der Käufer das Bestehen einer Garantiezusage, die Mangelhaftigkeit der Sache und die Einhaltung der Garantiebedingungen zu beweisen.

Unabhängig von Ansprüchen aus der Garantie stehen dem Käufer die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte zu. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ergeben sich für den Käufer als Verbraucher bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zeigen, Erleichterungen durch die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren grundsätzlich in zwei Jahren; bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre.

Der Autor

Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 01/11 (Recht)