Doppelzahlungsproblematik bei FHG-Insolvenz


Die FHG und kein Ende: Seit nunmehr drei Jahren läuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kooperation. Bislang ist weder eine Entscheidung über einen Ausgleich, sprich eine Quote für die Gläubiger gefallen, noch darüber, ob die FHG damals als Großhändler agierte, was die früheren Anschlusshäuser davon befreien würde, bereits an die FHG bezahlte Rechnungen ein zweites Mal an die Industrie begleichen zu müssen, oder ob sie als Zentralregulierer mit Delkredere-Zusage fungierte, was eine nochmalige Zahlungsverpflichtung für die ehemaligen FHG-Mitglieder bedeuten würde.

Zumindest hinsichtlich der Doppelzahlungsproblematik zeichne sich jetzt tendenziell eine übereinstimmende Einstellung der Gerichte ab, berichtet die Treuhandgesellschaft der Deutschen Heimtextilien-Industrie. Nach "langem Hin und Her zwischen den beteiligten Kreisen" würden letztlich mehr Landgerichte und immerhin vier Oberlandesgerichte eine Zentralregulierer-Eigenschaft der FHG annehmen und eben "nicht die von der FHG nach deren Insolvenz behauptete Großhändler-Eigenschaft".

In diesem Zusammenhang verweist die Treuhandgesellschaft auf die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 20. Oktober 2005. Es hatte sich auch mit der Frage befaßt, ob von den FHG-Anschlußhäusern an die FHG bereits erbrachte, von dieser aber an die Lieferanten nicht weitergeleiteten Zahlungen diesen gegenüber schuldbefreiend gewesen sind. Das OLG hat diese Frage der schuldbefreienden Leistung grundsätzlich verneint und sich damit der Auffassung der OLG Düsseldorf, Oldenburg und Hamburg angeschlossen. Das OLG Hamburg hatte in einem Urteil zur FHG-Insolvenz ebenfalls festgestellt, dass die Zahlungen der Anschlusshäuser an die FHG im Zweifel nicht schuldbefreiend waren.

"Damit ist die bisher von dem Insolvenzverwalter der FHG wie auch von der AKCF vertretene Rechtsposition widergelegt und nicht länger haltbar, wonach die FHG sich als Großhändler betätigt habe und deshalb keine Rechtsbeziehungen zwischen den FHG-Anschlußhäusern und den diese beliefernden Industrieunternehmen bestanden haben sollen", kommentiert die Treuhandgesellschaft den Gerichtsentscheid. Die Rechtsprechung der vier Oberlandesgerichte und weiterer Landgerichte habe zur Folge, daß die Kaufpreisforderungen gegenüber den FHG-Anschlußhäusern nicht der FHG, sondern den jeweiligen Lieferanten zugestanden haben und auch noch zustehen, soweit sie von der FHG nicht reguliert worden waren."Diese nunmehr als eindeutig anzusehende Rechtslage wird bei den zwischen den Beteiligten noch schwebenden Auseinandersetzungen auch für die Zuordnung der in einen gemeinsamen Treuhandpool eingezogenen Debitoren Berücksichtigung finden müssen", fordert die Treuhandgesellschaft.

Sie räumt allerdings auch ein, das damit die Frage der Doppelzahlungsproblematik für die Abwicklung der FHG-Insolvenz noch nicht grundsätzlich entschieden sei, zumal in anderen Fällen der insolvenzrechtlichen Abwicklung von Zentralregulierungsvereinbarungen die Obergerichte von einem Fortbestehen der Zahlungspflicht ausgegangen sind (OLG Hamm, OLG München, OLG Stuttgart - letzteres mit Bestätigung durch den BGH).

Das Thema ist unveränder brisant. Unabhängig davon, wie zum Schluss die Entscheidung lautet: es kann nur Verlierer geben. Setzt sich die Auffassung von der Doppelzahlungspflicht für die früheren FHG-Mitglieder durch, müssten einige ein zweites Mal ein hohe Summe aufbringen - zum Teil sechsstellig. Das könnte manchen Kopf und Kragen kosten und in den Ruin treiben. Fällt das endgültige Urteil gegenteilig aus, muss die Industrie große Verluste tragen.....
aus BTH Heimtex 12/05 (Großhandel)