"Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen"

Neue VOB ist wirksam

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (14.02.2003) ist die Neufassung der Vergabeverordnung in Kraft. Damit ist - mit zweimonatiger Verspätung - die VOB, Ausgabe 2002 nunmehr offiziell wirksam.

Die VOB bekam einen neuen Namen: Mit der Ausgabe 2002 heißt es nicht mehr "Verdingungsordnung" sondern - in Anlehnung an den paritätischen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) - "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Gesetzgeberische Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene hatten mehrere Änderungen zur Folge:

VOB Teil A

Mit der Umsetzung der Richt-linie 2001/78/EG hängen kleine Modifikationen zusammen. Detailfragen europaeinheitlicher Standardformulare zum Bekanntmachen öffentlicher Aufträge werden geregelt. Seit Mai 2002 sind entsprechende Musterblätter obligatorisch.

Neues zum Teil B

Die VOB/ B 2002 wurde in Teilen an die Schuldrechtsreform und die neue Rechtsprechung angepasst. Der Mängelbegriff wird nunmehr in Anlehnung an die gesetzliche Regelung im BGB formuliert.

Im Unterschied zur gesetzlichen Formulierung sieht § 13 Nr. 1 VOB/ B jedoch vor, dass Leistungen nicht nur die vereinbarte Beschaffenheit haben, sie müssen auch den "anerkannten Regeln der Technik" entsprechen. Diese Anpassung ergibt sich aus dem geänderten Mängelbegriff in § 633 Abs. 2 BGB. Da die Regeln der Technik ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellen, ist die VOB-Definition eine zusätzliche Klarstellung gegenüber der Regelung im BGB.

Zentrales Thema ist auch die Anhebung der Verjährungs-fristen in § 13 Nr. 4 VOB/ B von 2 auf 4 Jahre; die gesetzliche Frist von 5 Jahren wurde nicht ausgeschöpft. Gleichwohl gewährt § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/ B dem Auftraggeber die leichtere Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen - durch ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen. Dies wurde in der Neuregelung beibehalten. Allerdings wird mit Zugang des schriftlichen Verlangens eine 2-jährige Frist nochmals in Lauf gesetzt. Auch bei maschinellen und elektronischen Anlagen wurde die Verjährungsfrist angehoben, nämlich auf 2 Jahre.

§ 13 Nr. 7 VOB/ B wurde neu gefasst - im Hinblick auf die Schuldrechtsmodernisierung. Einen Haftungsausschluss bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gibt es nicht mehr. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist kein eigenständiger Mangeltatbestand. Nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 b VOB/ B 2002 soll jetzt ein Mangelfolgeschaden auch dann ersetzt werden, wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht. Dieser Begriff ist an die Stelle der früher "zugesicherten Eigenschaft" getreten. Die VOB 2002 hat daher an das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit die gleichen Schadensersatzfolgen geknüpft wie früher an das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Im Ganzen bleibt die VOB/ B als "BGB-privilegiertes Regelwerk" erhalten.

Neu gefasste
ATVen in Teil C

Im Mittelpunkt der VOB/C stehen sieben fachtechnisch geänderte ATVen zu Abdichtungsarbeiten, Betonerhaltungsarbeiten, Gussasphaltarbeiten, Verglasungsarbeiten, Raumlufttechnischen Anlagen, Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen sowie Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden. Gänzlich neu ist die ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten. Außerdem wurden zahlreiche ATVen redaktionell überarbeitet und einzelnen Normenverweise aktualisiert.

Die Gesamtausgabe der VOB 2002 ist im Buchhandel oder direkt beim Beuth Verlag in Berlin erhältlich.
aus Parkett Magazin 02/03 (Handwerk)