Neue Richtlinien für die Zwischen- und Gesellenprüfung der Parkett- und Bodenleger

Mehr Realität in der Ausbildungsprüfung

Auftragsbezogen und damit näher an der Wirklichkeit soll in Zukunft das Wissen der Parkett- und Bodenleger geprüft werden. Diese Zielvorgabe lag den neuen Richtlinien für die Zwischen- und Gesellenprüfung zu Grunde, die ein extra eingerichteter Arbeitskreis auf der jährlichen Tagung der Lehrlingswarte- und Berufsschullehrer des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik vorstellte.

Lehrer und Lehrlingswarte trafen sich Mitte Februar im Forum der Uzin Utz AG in Ulm und erörterten neben den Prüfungsempfehlungen auch andere den Ausbildungsalltag betreffende Probleme.

Weg von der Prüfung einzelner Fächer, hin zu einer fächerübergreifenden Aufgabenstellung, bei der Praxis und Theorie eng miteinander verwoben sind - das sind die Empfehlungen, die der Arbeitskreis den Mitgliedern der einzelnen Prüfungskommissionen und den Lehrern in Ulm gegeben hat. In Zukunft wird nicht erst das Gesellenstück hergestellt und dann die Fächer Fachzeichnen, Fachtheorie usw. einzeln geprüft. Die zukünftigen Gesellen müssen stattdessen rund um ihre Arbeitsaufgabe 1 (alt: Gesellenstück) einen konkreten Wohnraum planen, inklusive Aufmaß, Arbeits-, Material- und Preiskalkulation sowie Angebotserstellung. Diese einzureichende Projektmappe bildet dann die Grundlage für ein maximal 15-minütiges Fachgespräch (Einzelheiten siehe Kasten). Da an der Berufsschule Neustadt/Aisch schon vorgezogene Gesellenprüfungen stattgefunden haben, gibt es mittlerweile schon erste Erfahrungen mit den neuen Prüfungslinien - in der Regel sind es positive, hieß es aus dem Süden.

Probezeit verlängert

Neben der Neuordnung der Prüfungen standen bei der Lehrlingswarte- und Berufsschullehrertagung noch zahlreiche andere Punkte auf dem Programm - allen voran der Jahresbericht des Bundeslehrlingswartes Heinz Brehm. Er machte u.a. darauf aufmerksam, dass die Betriebe neuerdings die Probezeit in den Ausbildungsverträgen mit vier statt bisher drei Monaten festlegen und im Sonderfall eine Verlängerung beantragen können.

Eine weitere Neuerung betrifft die Ausbildung der Bodenleger. Die Auszubildenden können zukünftig mit Zustimmung des Betriebes freiwillig an dem Maschinenkurs P 91 der Parkettleger teilnehmen. Obwohl es für die Bodenleger-Lehrlinge keine Pflichtveranstaltung ist, werden sie trotzdem bezuschusst. Gleichzeitig ist nun das neue Lehrgangsbegleitheft für den Maschinenkurs erschienen, das den Kursteilnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ausbilder können dies auch kostenlos bei ihrer Bau-BG anfordern.

Um fehlende Berichtshefte, mangelnde Leistung und stetige Krankmeldungen eines Lehrlings und die entsprechende Reaktion der Betriebe und Schulen ging es im Vortrag von Felix Harlacher, Ausbildungsberater der Handwerkskammer Ulm. Harlacher schlug vor, gleich zu Beginn der Ausbildung eine Hausordnung zu übergeben, die präzise Informationen zu den Gepflogenheiten des Betriebes enthält. Für den Fall, dass es dennoch ernsthafte Schwierigkeiten mit dem Lehrling gibt, rät Harlacher immer zu dem Gang zur Handwerkskammer. Die dortigen Ausbildungsberater hätten bei Streitfällen oft genug eine gute Vermittlungsposition zwischen Betrieb und Auszubildenden - natürlich auch in dem Fall, dass Betriebe sich gegenüber den Lehrlingen nicht korrekt verhalten.

Auswirkung der Handwerksordnung

Bundesinnungsmeister Joachim Barth nahm die Veranstaltung zum Anlass, auf die Probleme der novellierten Handwerksordnung einzugehen, die "sich dann auswirken werden, wenn diejenigen, die die Änderungen beschlossen haben, nicht mehr am Ruder sind."
Im ersten Jahr der Handwerksnovelle ist die Zahl der Parkettlegerbetriebe beispielsweise um 65 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum angestiegen. Hier werde sich in den nächsten Jahren ein konkreter Handlungsbedarf ergeben. Interessant werde es vor allem, wenn die ersten konkreten Fälle die Innungen erreichen, betonte Joachim Barth. Wie werden sich beispielsweise die Innungen verhalten, wenn die ersten Quereinsteiger in die Innung aufgenommen werden wollen? Kann ein Gründer einer "Ich-AG" eigentlich Sachverständiger werden?

Probleme gibt es nach Ansicht von Barth auch in der täglichen Praxis mit Blick auf die Übernahme von angrenzenden Tätigkeiten. Bisher war es nach §5 der Handwerksordnung möglich, die Arbeit eines anderen Vollhandwerks zu übernehmen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Aufgrund der neuen HWO dürften diese Arbeiten nicht mehr von einem zulassungsfreien B1-Handwerk übernommen werden. Andere Problemfelder sieht Barth im Bereich der Berufsgenossenschaften. Von denen fordern die organisierten Parkettbetriebe, dass sie nicht mit den neu gegründeten, nicht ausbildenden Betrieben in einen Topf geworfen werden, sondern auf Grund des höheren Kenntnisstandes zu niedrigeren Beiträgen veranlagt werden.

Des Weiteren berichtete der Bundesinnungsmeister über das neue Logo des Zentralverbandes, die geplante Zusammenarbeit mit der Initiative pik (Parkett im Klebeverbund) sowie den Auftritt des Zentralverbandes auf der Domotex 2005. Um die Besucherfrequenz am Stand zu erhöhen, soll im nächsten Jahr an jedem Messetag eine andere regionale Innung gut sichtbar in den Vordergrund gestellt werden.
aus Parkett Magazin 02/05 (Handwerk)