Heinz Brehm über die DIN 18202

Was tun bei Untergrunderhöhungen


"In meinem Betrieb wird in Fällen von Untergrunderhöhungen dem Kunden oder Architekten erklärt, dass der Estrich nach den Ebenheitstoleranzen hergestellt ist. Trotzdem kann der Tisch oder der Stuhl eventuell wackeln. Mit einer Stunde Arbeitszeit (Estrich abschleifen und Übermittlung der Kosten) ist dieses Thema dann erledigt.

Betrachtet man die Abbildungen in der DIN 18202-Ebenheiten - hier die zweite und vierte abgebildete Messstellung - und liest: "Unter auskragenden Enden (der Richtlatte o.ä.) keine Messungen", liegt der Schluss nahe, dass bei Untergrunderhöhungen die Ebenheitsüberprüfungen entfallen können.

Fachleute müssten sich über die Folgen eigentlich im Klaren sein, wenn über derartige Überhöhungen einfach hinweg verlegt wird: Wippen der Parkettstäbe, sofern sie nicht mit Nut und Feder verbunden sind, zumindest vermehrt hohlliegende Flächen. Noch schlimmer wirkt sich dies bei Dreischichtparkett aus, wobei unerheblich ist, ob es verklebt oder schwimmend verlegt wurde.

Nachgebende Flächen sind ein berechtigter Grund, die Bezahlung unserer Leistung zu verweigern: Im letzten Kommentar zur DIN 18356 ist genau beschrieben, dass jeder Parkettstab bzw. jedes Element eine 40-prozentige Verklebung aufweisen muss. Dies wird meist überlesen und mit einer reklamationsträchtigen, flächig 40-prozentigen Verklebung verwechselt.

Nachfragen bei unseren Estrichkollegen haben ergeben, dass solche Erhöhungen eigentlich gar nicht möglich sein können, denn es wird mit einer Einscheibenmaschine der Zementestrich verdichtet und geglättet. Unsere Überprüfungen zeigen aber letztlich ein etwas anderes Bild, manchmal auch bei Fließestrichen.

Bei dem letzten Treffen der bayerischen Sachverständigen entwickelte sich eine heiße Diskussion darüber, wie denn dieser Hinweis "Unter auskragenden Enden keine Messungen" auszulegen ist. Die erste Meinung, die Fläche vor der Verlegung durch ein gerastertes Flächen-Nivellement zu überprüfen, wurde fallengelassen, weil hier kurze Erhöhungen im Raster durchschlüpfen können und weil der Aufwand für den Verleger zu groß ist.

Letztlich blieb die Richtlatte als Prüfinstrument übrig und die Überprüfung sollte nach gleichem Schema gemäß Abbildung im aktualisierten Fachbuch für Parkettleger und Bodenleger durchgeführt werden.

Die Richtlatte nach Waage auszurichten, kann unterbleiben. Es werden gleichdicke Klötze vom Auflagenpunkt der Richtlatte in gleichem Abstand nach rechts und links untergelegt und dann mit dem Messkeil die Differenzen entsprechend der Längenabstände (Messpunkte) der DIN 18202 überprüft. Werden die Ebenheitstoleranzen überschritten, bleibt nur der Weg der schriftlichen oder einer unter Zeugen getätigten Bedenkenanmeldung.

Der mittige Klotz in der Abbildung kann auch entfallen, wenn die gleichdicken Unterlagen dünner gewählt werden. Im Fall des mittigen Aufliegens der Richtlatte ist dann vom Messkeil gleich die genaue Differenz abzulesen. Zu berücksichtigen sind weiterhin die Winkeltoleranzen und Materialverformungen im Randbereich, z.B. bei Herausnahme einer Wand.

Fazit der Bayern-SachverständigenTagung: "Unter auskragenden Enden keine Messungen" bedeutet, dass nur die Differenzen zwischen den Auflagemesspunkten zu messen und aufzulisten sind. Erhöhungen im Untergrund sind gemäß Abbildung 2 auf ihre Ebenheitstoleranzen zu überprüfen.

Die bayerischen Sachverständigen im Fußbodenbau empfehlen, diese mit den Estrichsachverständigen abgestimmte Messmethode in ihre Untergrundüberprüfungen einzubeziehen. Bei der kommenden bundesweiten Sachverständigentagung in Feuchtwangen werde dies ohnehin zum Stand der Technik erklärt.

Fazit für mich als Parkettleger: Ich habe mich in meinem Betrieb bisher falsch verhalten, werde trotzdem mein System in meinem Betrieb weiter beibehalten. Zum Vorteil unserer Estrichkollegen? Nein, denn wenn zu viele Erhöhungen vorliegen, wäge ich schon ab, ob dies zu Lasten meiner Kunden gehen muss. Dass bei Großbaustellen dergleichen anders gehandhabt wird, steht fest, jedoch gelten hier gemäss Erkenntnissen aus meiner Gutachtertätigkeit andere Fakten, sofern nicht ein pingeliger Eigentumswohnungsbesitzer einzieht.

Wir alle am Bau sind verpflichtet, unseren Kunden ein reklamationsfreies Gewerk zur Verfügung zu stellen. Wir Parkettfachleute sollten unsere Produkte und unsere Leistungen nicht durch derartige Mängel selbst schlecht machen und dadurch unseren Kunden Anlass geben, die Bezahlung zu verweigern oder ihnen das Recht einer Minderung der Vergütung in die Hand geben."
aus Parkett Magazin 01/02 (Normen)