Sachverständige über zulässige Ebenheitstoleranzen

"Gleiche Vorgaben gewerksübergreifend"

Die am Aufbau eines Fußbodens beteiligten Gewerke sind aufeinander angewiesen. Weil auf dem Bau schnelles, kostengünstiges Arbeiten zählt, muss sich jeder auf seinen Vorgänger verlassen können. In der Praxis herrscht mitunter ein Gegeneinander. Es geht auch ums Geld: Wer kann welche Leistung dem Bauherrn verkaufen?

Fünf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Estrich-, Parkett- und Fliesenlegerhandwerk und Naturstein von den Handwerkskammern in Nürnberg, Bayreuth und der IHK Arnsberg fordern: Alle Gewerke müssen gleiche Vorgaben einhalten.

Es geht um die Verlegung von großformatigen Fliesen, Platten und langen Parkettstäben auf Estrichen. Hier muss zwischen Estrich-, Fliesen-, Naturstein- und Parkettlegern auch bei den zulässigen Ebenheitstoleranzen das Ende jahrelanger Diskussionen erreicht sein. Das erklären Fliesenlegermeister Falko Bachmeier, Parkettlegermeister Heinz Brehm, Fliesenlegermeister Hans Heid, Bauingenieur Karl-Heinz Kranz und Dipl.-Ing. Peter Kunert.

Alle vier Gewerke, finden die Gutachter, sollten grundsätzlich gleich lautende Vorgaben erfüllen. Die klare Aussage: Sofern nichts anderes als die VOB vereinbart wurde, gilt die DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau, Tabelle 3, Zeile 3.

Besondere Leistung muss extra bezahlt werden

Die Einhaltung erhöhter Anforderungen (z. B. im Sinne von DIN 18202 - Zeile 4 oder in noch exakterer Form) ist für diese Gewerke als besondere Leistung anzusehen. Sie muss vereinbart, vom Auftraggeber bestellt, gesondert ausgeschrieben und auch als besondere Leistung nach VOB bezahlt werden.

Parkettleger können bei Parkettstablängen ab 30 cm oder Tafelparkett ihre Beläge nur mit einem zusätzlichen Arbeitsgang oder erhöhtem Aufwand ordnungsgemäß verlegen - selbst auf einem nach Zeile 4 hergestellten Estrich. Das gilt auch für Fliesen- und Natursteinleger bei Plattenformaten von ≥ 30 x 30 cm.

Normengemäß hergestellte Estriche, auf die solche Parkettformate verlegt oder Platten- und Bahnenformate mit einer Seitenlänge ≥ 30 cm geklebt werden sollen, bedürfen daher z.B. einer Ausgleichsspachtelung. Der tatsächliche Aufwand für diesen Arbeitsgang ist obendrein abhängig von den zulässigen Platten- und Stabtoleranzen - entsprechend den jeweiligen Stoffnormen.

Der Planer hat diese Leistung gesondert auszuschreiben. Der Bauherr muss darauf hingewiesen werden und die Kosten tragen. Im anderen Fall einigt man sich auf kostengünstigere, kleinere Belagformate, die diese Zusatzleistung nicht erfordern.
aus Parkett Magazin 04/02 (Handwerk)