Wie oft darf ein Mehrschichtparkett geschliffen werden?


In einer Gerichtssache ging es um ein schwimmend auf Alveolit-Dämmunterlage verlegtes Mehrschichtparkett kanadischer Ahorn, 3-Stab-Schiffsverband in den Maßen 2.200 x 180 x 14 mm mit einer 3,5-mm-Nutzschicht. Beim ersten Schliff war es zu Schadstellen gekommen.

Diesen Fall nahmen die Sachverständigen auf ihrer Tagung in Feuchtwangen zum Anlass, die Frage zu untersuchen: Wie oft darf ein Mehrschichtparkett überhaupt geschliffen werden?

Hersteller, so hieß es, würden unter der Hand höchstens von einmaliger Abschleifbarkeit ihres Produktes ausgehen. Andere Aussagen hätten höchstens eine Werbefunktion. Die Rechnung ist einfach: Ein Mehrschichtparkett mit einer Nutzschicht von 3,5 mm (DIN 280/5) benötigt zur Stabilität eine Restdicke von 2,0 mm. Abzuziehen sind zudem 0,2 mm Kantenüberstand. Verbleibt für den Renovierungsschliff eine zur Verfügung stehende Schicht von 1,3 mm.

Für einen zweiten Renovierungsgang wäre bei einem solchen Produkt keine haltbare Basis übrig. Wer seinem Mehrschichtparkett dennoch einen zweiten Schliff antun will, sollte vorher genau die verbliebene Schichtdicke prüfen. Möglicherweise ist der erste Schliff gar kein Renovierungsschliff gewesen. Norbert Strehle: "Ein Parkettleger hat das Recht zur Nachbehandlung und wenn - etwa durch Klebstoffe - ein Oberflächenschaden entstanden ist, wäre mit der Schadensbeseitigung der erste Schliff schon erfolgt."

Genau aus diesem Grund, so der Sachverständige, dürfe man den Wertverlust eines Fußbodens beim Abschleifen nicht in Minderungstabellen messbar machen. Sonst nämlich könnte der Bauherr den Nachbehandlungs-Schliff als Wertminderung verstehen.
aus Parkett Magazin 04/02 (Handwerk)