Hohes Risiko bei fehlender Reinigungs- und Pflegeanleitung

Linoleum-Sportboden durch falsche Erstpflege ruiniert

Bei der Erstreinigung und Ersteinpflege von Linoleumbelägen in Sport- und Mehrzweckhallen kommt es immer wieder zu Fehlern mit erheblichen Folgen. Im vorliegenden Fall wurde einem Gebäudereiniger nur ein Teil der Reinigungs- und Pflegeanleitung des Sportbodenbauers übergeben. Tipp: Wer die Reinigung von Bodenbelägen anbietet, sollte nie ohne vollständige Reinigungs- und Pflegeanleitung mit der Arbeit beginnen.

Im vorliegenden Schadensfall war eine Turnhalle in einem Sport- und Jugendzentrum renoviert worden: Der Boden erhielt einen neuen Linoleum-Sportbelag. Der Sportbodenbauer verlegte den Fußbodenbelag fachgerecht und übertrug die Erstreinigung und Ersteinpflege nach Absprache mit dem Architekten einem Gebäudereiniger.

Das Architekturbüro übergab dem Gebäudereiniger eine unvollständige Reinigungs- und Pflegeanleitung des Sportbodenbauers und zwar nur die Liste der Reinigungsmittel und deren Hersteller, die gemäss DIN 18032 Teil 2 für Sportbodenbau vom Sportbodenbauer geeignet sind. Die restlichen Inhalte wurden dem Gebäudereiniger vorenthalten. Dazu zählte auch, dass der Linoleumbelag nur mit einem Wischpflegemittel eingepflegt werden darf. Stattdessen wurde entgegen der Pflegeanleitung eine Polymerdispersion auf den Sportboden aufgebracht, die den Schaden verursachte.

Auftrag: Erstpflege und Versiegelung

Der Reinigungsauftrag des Architekturbüros an die Gebäudereinigung lautete wie folgt: "Durchführung einer Erstpflege und Versiegelung der Linoleumbeläge gemäß Herstellervorschrift". In den Fluren und Aufenthaltsräumen war eine Polymerbeschichtung sinnvoll und angebracht.

Für die Reinigungsarbeiten wurde der Gebäudereinigung vom Architekten zwingend die Verwendung eines Seifenreinigers von einem bestimmten Hersteller vorgeschrieben und zur Verfügung gestellt, der auch vom Sportbodenbauer empfohlen wurde. Diese Reinigungsmittel haben auf Sportböden den großen Vorteil, dass sie keine Glätte erzeugen. Vom Hersteller wird empfohlen, diese Seifenreiniger auszupolieren, um sie zu verdichten und damit strapazierfähiger zu machen.

Speckig glänzende, klebrige Belagsoberfläche

Der Gebäudereiniger reinigte den Linoleumboden in der Sporthalle mit dem vorgeschriebenen Seifenreiniger, wobei in der Anleitung des Sportbodenbauers ausdrücklich das Nachwischen mit Wasser verboten ist. Verwendet wurde ein Seifenreiniger, der nicht in das tägliche Produktangebot eines Gebäudereinigers fällt und für diese Anwender daher eher unbekannt ist.

Nach der Reinigung beging der Gebäudereiniger nun den entscheidenden Fehler, dass er auf den noch vorhandenen Seifenreiniger zweimal eine Polymerdispersion auftrug. Am nächsten Tag war die Belagsoberfläche speckig glänzend und klebrig und wurde vom Nutzer zu Recht bemängelt. Ein Sportbetrieb, aber auch jegliche andere Nutzung der Halle war nicht mehr möglich.

Kalkseifenbildung zwang zur Grundreinigung

Durch die Kombination Seifenreiniger und Polymerdispersion kam es zur Kalkseifenbildung. Die Polymerdispersion konnte nicht durchtrocknen und blieb klebrig. Da eine große Sportveranstaltung bevorstand, die Gebäudereinigung andererseits die Mängel nicht beheben wollte, war der Hausmeister gezwungen, mit seine Reinigungspersonal übers Wochenende eine zeit- und arbeitsaufwändige Grundreinigung durchzuführen.

Nach über zwei Jahren erhielt der Sachverständige den Auftrag, nach Aktenlage ein Gutachten über vorliegenden Fall zu erstellen. Glücklicherweise waren vom Hausmeister vor seiner Reinigungsaktion von dem speckig glänzenden und klebrigen Fußboden einige Fotos gemacht worden. Auf Befragen stellte er diese zur Ursachenermittlung zur Verfügung.

Aufgrund dieser Fotos und durch eigene Laborversuche konnte die Ursache für den bemängelten Zustand des Linoleumbelages ermittelt werden. Der Subunternehmer, der die Reinigungsarbeiten damals durchgeführt und geleitet hatte, war durch Insolvenz nicht mehr zur Rechenschaft zu ziehen.


Es ist vom Sachverständigen nicht nachvollziehbar, dass er erst zu einem Zeitpunkt hinzugezogen wurde, als sich ein Gericht zum zweiten Mal mit dem Fall beschäftigen musste. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Kompromissvorschlag des Gerichtes an rund 700 Euro gescheitert. Das Gerichtsverfahren ist immer noch anhängig.

Die Ausschreibung des Architekten bezüglich der Reinigung und Erstpflege muss grundsätzlich auf das jeweilige Objekt abgestimmt werden. Außerdem sollte man vor der Ausführung von Reinigungsarbeiten die eigene Fachkenntnis überprüfen und bei einem Auftrag, der nicht den anerkannten Regeln des Fachs entspricht, Bedenken anmelden bzw. sich mit seinem Auftraggeber absprechen. Die Tatsache, dass viele Gewerke an Ausschreibungen mit Dumpingpreisen teilnehmen und die Ausführung dann Subunternehmen zu Niedrigpreisen aufbürden, macht dies in der Praxis nicht einfacher.
aus FussbodenTechnik 05/03 (Bodenbeläge)