Harald H. Kaulen

Who ist who im Sachverständigenwesen


Hans Harald Kaulen
Estrich- und Parkettlegermeister
Platanenstraße 12
55129 Mainz
Tel.: 06131/59 33 19
Fax: 06131/5 01 69 46

Bestellung

Von der Handwerkskammer Rheinhessen, Mainz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk einschl. Holzpflasterböden und Bodenlegergewerbe (Teppich-, PVC-, Kautschuk-, Kork-, Laminatbeläge usw.) sowie Fußbodenbau und Bautentrocknungsgewerbe

Beruflicher Werdegang
- 1948 nach der Mittleren Reife Beginn einer Schreinerlehre in Mainz
- 1951 Erhalt des Gesellenbriefes und Beginn einer Umschulung zum Parkettleger im väterlichen Betrieb in Mainz
- 1952 Beginn einer praktischen Ausbildung an Parkettherstellungs-maschinen im Werk Kehlheim der Kehlheimer Parkettfabrik
- 1953 Versetzung als Volontär in die Zentrale der Kehlheimer Parkettfabrik, München
- 1954 Übernahme ins Angestelltenverhältnis/Versetzung in die Verkaufsabteilung
- 1963 Übernahme der Gesamtverkaufsleitung mit 20 Niederlassungen und Verkaufsbüros sowie 2 Tochtergesellschaften in Frankfurt und Hamburg
- Wahl in die Lohnkommission der Arbeitgeber des Parkettlegerhandwerks im Landesinnungsverband Bayerischer Schreinermeister zwecks Teilnahme an Verhandlungen mit der Gewerkschaft über Mantel- und Lohntarife für das Parkettlegerhandwerk
- Teilnahme als Fachberater an den Verhandlungen mit dem Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Verdingungsausschusses für Bauleistungen zwecks Überarbeitung der VOB 1965, Teil C, DIN 18353 Parkettarbeiten, als Vertreter der Parkettindustrie
- 1964 Eintragung in das Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer für die zwei Tochtergesellschaften der AG in Frankfurt und in Hamburg
- 1966 Beendigung der Tätigkeit in der Kehlheimer Parkettfabrik und Eintritt in die Firma Ytong, Zentrale München, als Vertreter des Verkaufsdirektors
- 1967 Beendigung der Tätigkeit in der Firma Ytong und Eintritt in die Firma Wagner & Kaulen, Fußböden, Mainz. Verlegung von Estrich, Parkett- und Bodenbelägen
- 1969 Umwandlung der Firma in eine GmbH
- 1973 Ablegung der Meisterprüfung im Parkettlegerhandwerk
- 1976 Ablegung der Meisterprüfung im Estrichlegerhandwerk
- 1976 Von der Handwerkskammer Rheinhessen, Mainz, öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie Fußbodenbau
- 1979 von den Mitgliedern des BEB - Bundesverband Estrich und Belag e.V. gewählter Obmann des Arbeitskreises Bodenbeläge
- Als Obmann Mitarbeit an der Erarbeitung einer Anzahl erstellter Merkblätter über Erfordernisse der Untergründe, beheizte Fußbodenkonstruktion, Toleranzprüfungen der Ebenheit und technischer Information hinsichtlich Hinweise zur Beurteilung und Vorbereitung der Oberfläche von Anhydrit-Fließestrichen, jetzt als Calciumsulfat bezeichnet.
- Verbindungsglied zwischen BEB und Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik
- 1987 Mitarbeit an der Überarbeitung der VOB-Ausgabe 1988 als stellver-tretender Obmann der Fachberater für den Hauptausschuss Hochbau im Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen, Teil C, DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, als Vertreter des BEB. Teilnahme an den Verhandlungen vom Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Verdingungsausschusses für Bauleistungen als Fachberater zwecks Überarbeitung der VOB, Teil C, DIN 18353 Estricharbeiten, als Vertreter des BEB. Mitautor der 5. neu überarbeiteten Auflage des Kommentars "Erläuterungen zur DIN 18365 Bodenbelagarbeiten" von dem federführenden Autor Erich Rosenbaum und Günter Hahn, Ausgabe September 1988.
- 1994 Zusätzliche öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Bautentrocknungsgewerbe
- 1996 Mitarbeit in einzelnen Bereichen am Kommentar zur DIN 18356, DIN 18367 und DIN 18299 Parkett- und Holzpflasterarbeiten von Ortwin Baumann, Peter Fendt und Joachim Barth
- 1998 Mitarbeit an der Überarbeitung der VOB-Ausgabe 1992 als Obmann der Fachberater für den Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen, DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, als Vertreter des BEB und im Einvernehmen des Zentralverbandes Parkett- und Fußbodentechnik.
- 2003 Federführender Mitautor der 6., völlig neu bearbeiteten Auflage 2004 der Erläuterungen zur DIN 18365 - Bodenbelagarbeiten und DIN 18299 (VOB-Ausgabe 2002)

Tätigkeitsspektrum

Sachverständigentätigkeit als Gerichts- und Privatgutachter im Bereich des Es-trich- und Parkettlegerhandwerks einschl. Holzpflasterböden, dem Bodenlegergewerbe (für Teppich-, PVC-, Kautschuk-, Kork-, Laminatbeläge usw.), sowie dem Fußbodenbau (hinsichtlich Fußbodenaufbauten und Estrichkonstruktionen) und dem Bautentrocknungsgewerbe. Als Obmann des Arbeitsausschusses zur VOB, ATV, DIN 18365 Bodenbelagarbeiten für den Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen sowie für den Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.

Praxisbeispiel

In einem Mehrfamilienwohnhaus mit Eigentumswohnungen wurden nach der Verlegung der Eichen-Stabparkettböden vom Bauträger Trittschallmessungen durchgeführt, die jedoch die erforderlichen Werte nicht erreichten. Bei Prüfungen hinsichtlich der Ursache für das Nichterreichen der erforderlichen Trittschalldämmwerte wurde festgestellt, dass wegen abgeschnittener Randdämmstreifen und damit fehlendem Überstand gegenüber der Oberfläche des Zementestrichuntergrundes im Wandbereich vor Verlegung der Parkettböden, Parkettkleber beim Verlegen in den Zwischenraum zwischen Wand und Estrichplatte hineingelaufen war, wodurch Schallbrücken zwischen dem schwimmend verlegten Es-trich und den Wänden entstanden.

An diesem Beispiel ist die erforderliche Erweiterung des Textes in der DIN 18365 Bodenbelagarbeiten im Abschnitt 3. Ausführung, 3.1 Allgemeines, 3.1.1 ersichtlich, wonach der Auftragnehmer bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/13) insbesondere geltend zu machen hat bei "fehlendem Überstand des Randdämmstreifens".

Wie sich hinsichtlich der Prüfung und der sich daraus ergebenden, erforderlichen Maßnahmen ein Auftragnehmer zu verhalten hat, ist dem Kommentar "Erläuterungen zur DIN 18365 - Bodenbelagarbeiten und DIN 18299" (Ausgabe 2002), 6., völlig neu bearbeitete Auflage 2004, beschrieben.

Hierzu ist hinzuweisen, dass der Auftrag-nehmer grundsätzlich Vorkommnisse, die bei seiner Prüfung der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich ordnungsgemäßer Ausführung der von ihm durchzuführenden Bodenbelagarbeiten Bedenken bei ihm hervorrufen, geltend zu machen hat, auch wenn diese in der Aufzählung des Abschnittes 3. 1.1 nicht aufgeführt sind. Die in diesem Abschnitt aufgeführten möglichen Vorkommnisse sind lediglich Beispiele, die bei Arbeiten von Bodenbelagarbeiten vorkommen können. Deshalb heißt es in diesem Abschnitt deutlich, dass es sich bei den Aufzählungen um Vorkommnisse handelt, die insbesondere geltend zu machen sind. Da abgeschnittene Randdämmstreifen vor der Weiterarbeit der Bodenbelagarbeiten ein Vorkommnis sind, das sehr häufig auftritt und dadurch erhebliche Mängel hinsichtlich Vermindung der Trittschalldämmung bereits bei Klebern, verursachen kann, wurde bei der letzten Überarbeitung des Textes für diese Norm, erstmals im VOB Ergänzungsband 1998, dieser Hinweis zusätzlich zu den bisherigen Beispielen neu aufgenommen.

Entgegen der Entscheidung des Haupt-ausschusses Hochbau, diesen Zusatz in allen Gewerken die Fußböden verlegen, wie beispielsweise DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten, DIN 18365 Parkettarbeiten, DIN 18367 Holzpflasterarbeiten, ebenfalls aufzunehmen, wurde dies versehentlich unterlassen. Zwischenzeitlich wird dies von der neuen Geschäftsführung des Hauptausschusses Hochbau, nach Gesprächen mit mir, geprüft. Die Beachtung dieses zusätzlichen Hinweises im jeweiligen Abschnitt 3. 1.1 vorgenannter Normen, gilt für alle diese Gewerke, auch wenn dieser noch nicht als Beispiel aufgeführt ist.

Auf Grund des knappen Geldes in den Kassen der Auftraggeber sind rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien Auftraggeber und Auftragnehmer eher möglich. In Zukunft werden sich auch Juristen noch mehr als bisher um Mandanten bemühen müssen und deshalb in Streitfällen eine Klärung durch Gerichte eher empfehlen als abraten. Es ist für mich oft nicht nachvollziehbar, wie leichtfertig, wegen nicht ausreichender Information, von Auftragnehmern Prozesse mit Auftraggebern verloren wurden, die bei richtiger Information hätten gewonnen werden können. Schließlich geht es bei Prozessen nicht um Gerechtigkeit, sondern um die richtige Rechtslage. Hier können die vorgenannten "Erläuterungen zur DIN 18 365 - Bodenbelagarbeiten helfen, rechtzeitig die fachlich richtige Rechtslage einzunehmen, wodurch bereits bei den Verhandlungen vor einem Rechtsstreit Chancen einer Einigung bestehen.

Brancheneinschätzung

Aus politischen Gründen wurde leider die Handwerksordnung, hinsichtlich des Wegfalls eines zwingenden Erfordernisses einer Meisterprüfung in verschiedenen Gewerken u.a. auch die sich mit der Verlegung von Bodenbelägen befassen, geändert. Dazu kann man nur ausführen: "Denn sie wissen nicht, was sie tun." Dabei war schon vor Jahrzehnten von dem in der Fußbodenbranche allgemein bekannten und als Fachmann geschätzten Kollegenfreund von mir, Erich Rosenbaum, vergeblich angestrebt worden, einen Eintrag der Bodenlegertätigkeit in die Handwerksrolle A und damit den Meisterzwang für Bodenbelagarbeiten zu erreichen. Diese Forderung war, allein schon durch die Vielzahl der Untergründe, Bodenbelagsarten und Verlegematerialien, die auf dem Markt sind und immer mehr, vielseitiger und teils in der Verarbeitung auch komplizierter werden, berechtigt. Diese Änderung wird den Wettbewerb für die Verlegung von Bodenbelägen noch härter werden lassen als bisher und zu weiteren Preiskämpfen führen. Dadurch besteht die Gefahr einer Verschlechterung der Qualität der Bodenbelagsarbeiten durch Ersparnis erforderlicher Arbeitsgänge und erforderlichen Materials, wie beispielsweise Wegfall von erforderlichen Grundierungen, Wegfall der vollflächigen Spachtelung usw. In solchen Fällen sollte deshalb konsequent dagegen angegangen werden, um qualitativen Bodenbelagverlegungen preislich Chancen zu geben. Da Bodenbeläge eine lange Nutzungsdauer aufweisen, kommt es letzten Endes nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auf die Qualität der Beläge und insbesondere auf deren Verlegung an.

Hierfür sind dem Bodenleger die zuvor bereits erwähnten "Erläuterungen zur DIN 18365 Bodenbelagarbeiten und DIN 18299", in denen die fachlichen Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beschrieben und erläutert werden, hilfreich. Allein schon um Fehler im Vertragsverhältnis zu vermeiden, sollte jeder mit der Verlegung von Bodenbelag Befassende diese Erläuterungen zur Verfügung haben. Letztendlich wird sich auch in Zukunft die fachlich qualitative Bodenbelagverlegung durchsetzen.
aus FussbodenTechnik 03/05 (Personalien)