Wer Schallschutzmängel übernimmt, haftet auch dafür

Die Prüfpflicht umfasst mehr, als im Katalog steht

Wenn die Vorleistung nicht stimmt, muss man Bedenken anmelden - ansonsten ist man im Schadensfall mit dran. Wer sich bei der Untergrundprüfung jedoch ausschließlich auf die Punkte beschränkt, die in den ATV zur VOB aufgeführt sind, übernimmt unter Umständen folgenschwere Fehler des Vorgewerks, die dann ebenfalls zur Haftungsfalle werden können. Norman Gasser zeigt an einem Beispiel aus der Praxis, dass sich genaues Hinsehen lohnt.

Leistungen sind mangel- und fehlerfrei auszuführen - das ist ein allgemeiner rechtlicher wie auch technischer Grundsatz, der besonders für einen Fachunternehmer gelten sollte. Zu einem Fachhandwerker gehört auch, dass er die Leistung des Vorgewerks überprüft, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Eine Prüfpflicht ergibt sich sowohl aus der VOB Teil B, § 4, Nr. 3 als auch aus dem Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Umfang dieser Prüfpflicht wird allerdings häufig unterschätzt.

Ein alltägliches Beispiel aus der Praxis: In einer Eigentumswohnung sollte auftragsgemäß der Teppichboden entfernt und anschließend ein 10 mm Massivparkett verlegt werden. Zwar hatte es 20 Jahre lang in schalltechnischer Hinsicht (Trittschall) keine Beanstandungen gegeben - nach Entfernen des Teppichbodens, stellte man jedoch fest, dass nahezu sämtliche Randfugen mit Spachtelmasse verschlossen waren. Auch an den Anschlüssen zu den Stahltürzargen war Spachtelmasse zu finden. Massive Schallbrücken lagen außerdem an den Standkonsolen der Heizkörper vor. Dort gab es überhaupt keine Randdämmstreifen.

Was wäre passiert, wenn man auf diesem Untergrund bedenkenlos das neue Parkett verlegt hätte? In DIN 18356 "Parkettarbeiten" heißt es im Vorspann zum Abschnitt 3.1.3 mit Verweis auf die VOB/B, § 4, Nr. 3: "Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei...". Es folgt eine entsprechende Aufzählung, die allerdings keine mit Spachtelmasse verschlossenen Randfugen erwähnt. Fällt dieser Punkt also nicht unter die Prüfpflicht?

Allerdings: Mit dem Wort "insbesondere" wird hervorgehoben, dass der Fachunternehmer bei der Überprüfung der Vorleistung nicht nur auf die im Einzelnen angeführten Punkte achten darf. Tatsächlich kommt es überhaupt nicht darauf an, welche Einzelpunkte im Abschnitt 3.1.1 genannt werden. Entscheidend ist, dass der Handwerker einen Erfolg herbeiführen muss. Und wenn er an der Vorleistung massive Schallbrücken erkennt, muss er eben gegebenenfalls unverzüglich schriftlich beim Auftraggeber Bedenken anmelden - selbst wenn davon nichts ausdrücklich in der VOB steht und diese schon seit 20 Jahren existieren.

Im konkreten Fall reichte es aus, den Auftraggeber auf die gravierenden technischen Probleme hinzuweisen. Es wurde zunächst mündlich vereinbart, dass die Fehler an der Vorleistung beseitigt werden. Darüber hinaus wurde unverzüglich mit Blick auf die VOB Teil B, § 2, Nr. 6 "Vergütung" schriftlich in einem Nachtragsangebot eine Mehrforderung geltend gemacht.

Auftraggeber fordern zu Recht, dass der Fachunternehmer auf alle Eventualitäten achtet, die er abschätzen kann. Es ist außerdem in seinem eigenen Interesse, seinen Betrieb vor Schaden zu bewahren. Selbst wenn die Probleme beim Trittschallschutz 20 Jahre durch den Teppichboden kaschiert wurden, wären sie bei einem Parkettfußboden wahrscheinlich deutlich zu Tage getreten. In einem solchen Fall würden sich die Körperschallbrücken nämlich direkt auswirken.

Mit einem relativ geringen Kostenaufwand konnte hier also einer teuren Reklamationen vorgebeugt werden.
aus FussbodenTechnik 03/02 (Handwerk)