Helmut Becker: Schadensfall aus der Praxis

Altparkett-Renovierung nicht ohne Tücken

Eigentlich sollte es nur eine kleine Verschönerung werden: In einem Einfamilienhaus ließ der Bauherr das vorhandene Parkett schleifen und neu versiegeln. Dass auch solche vermeintlich einfachen Renovierungsarbeiten nicht immer problemlos über die Bühne gehen, zeigt ein Schadensfall, zu dem der Sachverständige Helmut Becker als Gutachter hinzugezogen wurde.

In einem Wohnhaus war ein vor knapp 20 Jahren verlegtes Eiche-Mosaikparkett geschliffen, gekittet und neu mit Wasserlack versiegelt worden. Im Anschluss an diese Arbeiten hatte der Verleger dem Bauherrn die obligatorische Reinigungs- und Pflegeanleitung mit Hinweis auf die Einhaltung günstiger raumklimatischer Bedingungen übergeben. Schon bald meldete sich der Kunde: Es sind abgelöste Mosaikparkettlamellen festzustellen, die teilweise im Kantenbereich hoch stehen.

Prüfungen vor Ort

Anlässlich eines Ortstermins fand der Sachverständige in allen Räumen einzelne hoch stehende Parkettlamellen vor. Beim Abklopfen klang der Boden an einigen Stellen hohl. Teils hatten sich einzelne Mosaikparkettlamellen gelöst, teilweise aber auch ganze Flächen in einer Größe bis zu einem halben Quadratmeter. Schätzungsweise 30 bis 40% des Altparketts waren nach Ermittlungen des Sachverständigen nur noch ungenügend mit dem Untergrund verbunden.

Das Fugenbild hingegen zeigte keine besonderen Auffälligkeiten. Allerdings waren an den Stellen hohl liegender Mosaikparkettlamellen die Fugen mit bis zu 0,5 mm etwas breiter als in den übrigen Bereichen. Weitergehende Prüfungen ergaben, dass in fast allen Prüfbereichen - unabhängig von den Hohllegern - ein hauchdünner Bruch in der oberen Zone des zementären Estrichs vorhanden war. Gitterritzprüfungen und Drahtbürstenbehandlung wiesen auf mangelnde Festigkeit in der oberen Zone des Estrichs hin.

Ursache der Parkettschäden

Diese zu weiche, obere Estrichzone hat zum Schaden geführt. Bereits bei der Verlegung des Parketts vor knapp 20 Jahren hätte sie eigentlich entfernt werden müssen. Allerdings hat der Estrich trotz mangelhafter Oberflächenfestigkeit die Erstverlegung und das Quellen und Schwinden des Holzes in den letzten Jahrzehnten schadensfrei überstanden. Daher war die ungenügende Estrichfestigkeit für den jetzt beauftragten Handwerker nicht erkennbar. Zu dessen Prüfmaßnahmen gehören zwar eine Sichtprüfung der Parkettfläche einhergehend mit Abklopfen, jedoch keine zerstörenden Prüfungen - wenn es keine Verdachtsmomente gibt.

Bei der mechanischen Belastung des Parketts durch das Schleifen wurde im vorliegenden Fall die obere Estrichzone zusätzlich beansprucht. Das Quellen des Holzes durch den Wasserlack hat darüber hinaus dazu beigetragen, dass es relativ schnell zu Parkettablösungen gekommen ist.

Die Mängel im Bereich der oberen Estrichzone waren für den beauftragten Verleger im Rahmen seiner Prüfpflichten nicht zu ermitteln und fallen deswegen nicht in dessen Verantwortungsbereich. Aber: Solche Schäden durch Schleifen und Neuversiegelung von Altparkett sind allgemein bekannt, so dass der Verleger im Rahmen seiner Sorgfalts- und Hinweispflicht auf diese Sachverhalte unbedingt hätte hinweisen müssen. Da diese Aufklärung unterblieben war, urteilte das Gericht, musste der Parkettbetrieb eine komplette Neuverlegung des Parketts auf eigene Kosten durchführen.

Deshalb sollten vor der Überarbeitung einer alten Parkettfläche entsprechende Hinweise in schriftlicher Form bereits mit dem Angebot übermittelt werden. Ratsam ist auch, das Parkett auf Hohlstellen zu überprüfen, z.B. mittels Abstreichen mit einem Hammer. Gegebenenfalls sind Bedenken anzumelden. Auch sollte der Parkettleger beim Schleifen auf ungewöhnliche Geräusche achten, die mögliche Parkettablösungen signalisieren.

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Der Autor:

Helmut Becker ist öbv. Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für das Bodenlegergewerbe.

IFF-Fußboden-Gutachter
Helmut Becker
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Tel.: 06652/2309
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aus Parkett Magazin 03/06 (Handwerk)