BGH-Urteil zu Mietverträgen


Immer wieder wenden sich enttäuschte Textilfachhändler an den BTE, die einen Mietvertrag in einem Geschäftshaus oder Einkaufscenter in der Erwartung eines bestimmten Mietermix oder bestimmter Mietnachbarn unterschrieben hatten. Dem Vermieter gelang es nicht, den entsprechenden Mix herzustellen. Frequenz und damit auch Umsatz des Textilgeschäftes erreichten die Erwartungen nicht. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Grundsatzurteil (BGH, XII ZR 66/03) festgehalten, dass werbestarke Zeichnungen oder Absichtserklärungen in Mietvertragspräambeln im Zweifel keine Gewähr des Vermieters für entsprechende Vermietung der übrigen Flächen sind. Nur wenn über allgemeine, verkaufsfördernde Anpreisungen hinaus dezidierte und bindende Zusicherungen im einzelnen Mietvertrag stehen, kann evtl. der Vermieter später zur Kasse gebeten oder der Vertrag vorzeitig gekündigt werden. Die bloße Absicht, den Elektrofilialisten X und den Lebensmitteldiscounter Y ins Haus zu holen, gibt genauso wenig Ansprüche des enttäuschten Mieters wie die auf dem Mietprospekt gezeichnete, doch lesbare Leuchtreklame des Textilfilialisten Z auf dem Centerdach. BTE-Tipp: Lassen Sie neue Mietverträge für solche Objekte von Ihrem EHV oder einem Fachanwalt vor der Unterschrift gegenlesen! Warten Sie ggf. mit Ihrer Unterschrift, bis die Einmietung der für Sie wichtigen anderen Mieter sicher ist.
aus Haustex 09/06 (Handel)