Wie ist die neue HWO auszulegen?

IHK- und HWK-Gutachten offenbar gleichgestellt


Die Grenzen zwischen den Aufgabengebieten für IHK-Sachverständige und HWK-Sachverständige sind als Folge der HWO-Novellierung offenbar fließender geworden. Die IHK-Sachverständigen befassten sich in ihrer Arbeitstagung in Kassel mit diesem Thema. Vorausgegangen war eine Veröffentlichung des Instituts für Sachverständigenwesen über die vom Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) neu interpretierte und formulierte Mustersachverständigenordnung.

Der DHKT, die Dachorganisation der 54 Handwerkskammern in Deutschland, nahm darin nach der Novellierung der Handwerksordnung einige Änderungen bzw. Anpassungen vor. Danach lautet der § 1 Bestellungsordnung jetzt: "Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe".

Die IHK-Sachverständigen irritiert die Formulierung "Waren... von Handwerkern". Gegenüber der alten Fassung sei sie kaum wahrnehmbar verkürzt und inhaltlich unpräziser. Bisher hieß es: "Aufgabe von Handwerkskammern insbesondere ist, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise zu bestellen und zu vereidigen".

Inzwischen sind Kommentatoren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wortlaut der neuen Handwerksordnung die Begutachtung industrieller Produkte durch handwerkliche HWK-Gutachter nicht ausschließe. Sie stelle damit IHK-Sachverständige und HWK-Sachverständige gleich. Während einer Sachverständigentagung bei der IHK Köln wurden zwar Unterschiede postuliert, letztlich aber auch "fließende Grenzen" festgestellt. Als Einschränkung bei HWK-Gutachtern wurde hervorgehoben, dass sie in der Regel nur für ein bestimmtes Handwerk (Anlage A und B, beispielsweise für die Bereiche Tischler, Zimmerer, Holz- und Bautenschutz oder Parkettleger bestellt werden dürfen. Der Einsatzbereich von IHK-Sachverständigen sei demgegenüber breiter (nicht nur auf industrielle Produkte, sondern auch auf handwerkliche Leistungen) angelegt.

"Die Arbeitsgemeinschaft der IHK-Sachverständigen sieht dies nicht allzu eng", betont ihr Sprecher Wiljo Schumacher. Er verweist darauf, dass ein HWK-Sachverständiger für Holzbau und Restaurierung im Zimmererhandwerk bereits Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist. Man sei offen für die Frage einer künftigen Kooperation zwischen den beiden Sachverständigengruppen und für Anregungen (Wiljo Schumacher, Tel. 0221 - 31 60 65, Klaus Schwarz beim GD Holz in Berlin, Tel. 030 - 72 62 58 00).
aus Parkett Magazin 04/06 (Handwerk)