Schadensfall aus der Praxis

Unebene Untergründe erfordern ausreichende Spachtelung und Klebstoffbenetzung

Im Zuge der Renovierung eines mehrgeschossigen Bürogebäudes wurden 1.200 qm Eiche-Stabparkett neu verlegt. Nach der ersten Heizperiode beanstandete der Bauherr Hohlstellen, verbunden mit entsprechender Geräuschentwicklung. Die Begutachtung des Parkettbodens wurde dem Sachverständigen Helmut Becker übertragen.

In diesem Bauvorhaben erfolgte die Verlegung der Eiche-Parkettstäbe in den Abmessungen 500 x 70 x 22 mm auf einem Altestrich. Um den Altuntergrund für die Parkettarbeiten vorzubereiten, war der Estrich zuvor an verschiedenen Stellen ausgebessert worden. Danach wurde der Boden an einigen Stellen mit einer Spachtelmasse egalisiert. Das Parkett wurde dann mit einem 2K-PU-Parkettklebstoff geklebt, geschliffen, gekittet und abschließend mit einem Wasserlack versiegelt.

Zunächst hat der Bauherr die im Sommer 2004 ausgeführten Parkettarbeiten (insgesamt 1.200 qm) ohne Beanstandungen abgenommen. Mit Beginn der Heizperiode zeigten sich in einigen Teilflächen aber deutliche Fugen und hoch stehende Kanten. Außerdem waren beim Begehen Hohlstellen/Klackgeräusche zu hören, an einigen Stellen "klapperte" der Boden sogar.

Unterschiedlich verteilte Fugen

Neben großflächig vorhandenen, materialtechnisch unvermeidbaren Fugen zwischen 0,5 und 1 mm Breite waren in verschiedenen Bereichen aber auch Fugen mit bis zu 3 mm Breite festzustellen. Diese Bereiche waren sehr unterschiedlich verteilt - unabhängig von der Raumfläche und der Beanspruchung. Teilweise hatten die schadhaften Bereiche eine Größe von ungefähr einem Quadratmeter, teilweise erstreckte sich eine solche Fläche über die jeweilige Raumbreite.

Durch Abklopfen wurden oftmals großflächige Hohlstellen festgestellt. In angrenzenden Bereichen ohne Fugen konnten nur unbedeutende kleinflächige Hohlstellen festgestellt werden. In den schadhaften Regionen bewegten sich die einzelnen Parkettstäbe - meistens bei Belastung an der Stirnseite, aber gelegentlich auch bei Betreten der hochstehenden Kanten.

"Unbeschädigte" Riefen

In freigelegten Schadensbereichen zeigten sich auf dem Unterboden die Klebstoffriefen in ursprünglichem Zustand. Dagegen waren in den Bereichen ohne Hohlstellen die Klebstoffriefen vollständig zerquetscht. Die Stäbe ließen sich hier nur mit Gewalt vom Untergrund lösen. Auf der Rückseite der aus dem hohl klingenden Bereich entnommenen Parkettstäbe war nur punktuell Klebstoff zu erkennen. Teilweise zeichneten sich Klebstoffkuppen ab, teilweise fand man großflächig keinerlei Klebstoffbenetzung.

Unebenheiten, falsche Spachtelzahnung, zu wenig Klebstoff

In einem Schadensbereich hat der Sachverständige dann großflächig Parkettstäbe aus der Konstruktion herausgelöst. Mit Hilfe eines Richtscheits konnte er feststellen, dass der Boden deutliche Unebenheiten aufwies - insbesondere an den Stellen, wo erkennbare Estrichausbesserungen ohne Anspachtelungen vorlagen. An Hand von Original-Klebstoffspachtelzahnungen konnte Helmut Becker nachvollziehen, dass der Klebstoff mit einer B2-Zahnung oder einer deutlich abgenutzten B3-Zahnung aufgezogen worden war. Eine überproportionale Rücktrocknung des Parketts war nicht festzustellen.

Als Ursachen machte Becker die Unebenheiten des Bodens und auf Grund der verwendeten B2/B3-Spachtelzahnung eine nicht ausreichende Klebstoffmenge bzw. Riefenhöhe des Klebstoffs aus. Durch die Unebenheiten des Untergrundes und die Nut- und Federverbindung des Parketts kamen die Klebstoffriefen oftmals gar nicht mit der Unterseite der Parkettstäbe in Berührung.

Angesichts der zahlreichen Unebenheiten des Estrichs, die teils noch innerhalb der zulässigen Toleranzen lagen, wäre eine Spachtelung des Estrichs und/oder der Einsatz einer B11-Zahnung, die einen höheren Riefenstand erzeugt, erforderlich gewesen.

Prüfpflicht vernachlässigt

Vor Beginn der Arbeiten sind Parkettleger verpflichtet, die Ebenheit des Untergrundes "stichprobenartig" zu prüfen. Aus Sicht des Sachverständigen hätte der Auftragnehmer spätestens bei Verlegung der ersten Parkettreihen feststellen müssen, dass erhebliche Unebenheiten des Unterbodens vorlagen, die besondere Maßnahmen für eine sach- und fachgerechte Klebung des Parketts erfordern. Aus diesem Grunde wäre es notwendig gewesen, Bedenken bezüglich des Untergrundes anzumelden. Mit dem Auftraggeber hätte dann eine vollflächige Spachtelung/Egalisierung des Untergrunds, ausreichend dick im Rakelverfahren mit einer für Parkett geeigneten Spachtelmasse, vereinbart werden müssen. So das Fazit des Parkettsachverständigen.

Nach Meinung von Helmut Becker war der Parkettleger aufgrund der Vernachlässigung seiner Prüfpflichten, der fehlenden Bedenkenanmeldung sowie der geringen Klebstoffmenge voll verantwortlich für die Schäden. Allerdings müsse der Boden nicht vollständig erneut werden, eine partielle Ausbesserung sei ausreichend.

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Der Autor

IFF Fußboden-Gutachter Helmut Becker ist öffentlich bestellter und vereidigter Berufssachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für Bodenbeläge.
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aus Parkett Magazin 05/06 (Handwerk)