Holzstaub ist nicht harmlos

Schleifmaschinen müssen Grenzwerte einhalten

Schleifen ohne nachträgliche Reinigungsarbeiten, saubere Atemluft - es gibt gute Gründe für den Fortschritt bei der Schleifstaubbewältigung. Holzstaub ist kein Staub wie jeder andere. Schon in den 60er Jahren ergaben Auswertungen der Krebsstatistiken von Beschäftigten der holzverarbeitenden Industrie in England ein vermehrtes Auftreten von Adenokarzinomen der Nasenhaupt- und Nebenhöhlen. Das rüttelte die Branche auf. Wissenschaftliche Arbeiten in Frankreich, Italien, Dänemark, Schweden und den USA bestätigten das Gefahrenpotenzial.

Aufgrund des begründeten Verdachts, krebserzeugend zu wirken, wurden Holzstäube in Deutschland 1983 in der MAK (Maximale Arbeitsplatz Konzentration)-Werte-Liste als krebsverdächtig eingestuft. Festgesetzt wurden Maximalwerte am Arbeitsplatz: 6 mg/cbm Luft für Eichen- und Buchenholzstäube und 10 mg/cbm für andere Holzstäube.

Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Dezember 1985 in Dortmund das Symposium 'Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefährdungen durch Holzstaub". Eingeladen waren Vertreter aus den Bereichen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit, die Hersteller von Holzbearbeitungsmaschinen und Absauganlagen sowie Industrie- und Handwerksverbände. Das Parkettlegerhandwerk war durch den damaligen Bundesinnungsmeister Ortwin Baumann vertreten. Bei dieser Veranstaltung erhielten Parkettschleifmaschinen wegen der durch das Schleifen verursachten Staubbelastung am Arbeitsplatz die Rote Karte.

Grenzwert 2 mg/cbm Luft

1987 wurden in der TRK (Technische Richtkonzentration) neue Grenzwerte für Holzstäube für Neuanlagen auf 2 mg/cbm Luft am Arbeitsplatz und auf 5 mg/cbm für Altanlagen festgelegt. Seit 1993 gilt generell der Grenzwert von 2 mg/cbm. Dieser Wert wurde auch in die TRGS 553 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) im Juni 1992 übernommen. Die nordischen Länder - mit Ausnahme Finnlands, das bei dem höheren Wert 5 mg/cbm geblieben ist - haben ebenfalls den 2mg-Grenzwert eingeführt. Europaweit sind die Staubgrenzwerte aber noch immer uneinheitlich, da unterschiedliche Staubmessverfahren angewandt werden. Eine Fachkommission der EU beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Harmonisierung der Messverfahren.

In Deutschland gelten für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben u.a. folgende Vorschriften: Arbeitsstättenverordnung §14 - Schutz gegen Stäube, Gefahrstoffverordnung §19,2 - Sicherheitsregeln, TRGS 553 - Schutzmaßnahmen.

Sonderregel für das Parkettschleifen

Parkettverlegende Betriebe sind nicht an die geringe Holzstaubkonzentration von 2 mg/cbm am Arbeitsplatz gebunden - obwohl dieser Luftgrenzwert in der TRGS 553 Ausgabe 01/2003 festgelegt ist. Da beim Parkettschleifen gemäß dem Stand der Technik der 2 mg-Wert nicht dauerhaft eingehalten werden könne, dürfen Parkettschleifmaschinen heute noch 5 mg/cbm Holzstaub emittieren. Allerdings gilt das Minimierungsgebot, d.h. die Hersteller sind gehalten, alle technischen Möglichkeiten für eine Verringerung der Holzstaubbelastung auszuschöpfen. Darüber hinaus gibt die TRGS 553 Schutzmaßnahmen vor, die einen Mindestschutz für die Anwender darstellen.

Arbeitsmedizinische Erkenntnisse sowie Vorschriften zwingen die Hersteller von Parkettschleifmaschinen zum Handeln. Noch in den 80er Jahren unterschieden die Sicherheitsbehörden bei Absauganlagen nicht zwischen stationären und mobilen Maschinen, wie sie auf Baustellen eingesetzt werden. Es wurde sogar überlegt, bei handgeführten Schleifmaschinen integrierte Absaugungen zu verbieten und den Anschluss an externe Absauganlagen zwingend vorzuschreiben.

Dazu kam es jedoch nicht. Dennoch entwickelte Marktführer Lägler 1986 gemeinsam mit einem namhaften deutschen Absaugspezialisten eine Lösung, mit der dieser Forderung Genüge getan worden wäre. Bei dieser Lösung wurde der Schleifstaub der Schleifmaschine über einen flexiblen Schlauch in einen mobilen Industriestaubsauger der Verwendungskategorie G (gesundheitsgefährdende Stäube) transportiert. Diese Entwicklungsstudie wurde 1987 auf der Interzum und beim Bundesverbandstag des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik dem Fachpublikum vorgestellt. In einer nachfolgenden Lägler-Meinungsumfrage unter Parkettlegern äußerten sich jedoch 90% der Handwerker ablehnend. Hauptgründe waren zu starke Beeinträchtigung der Mobilität bei den Schleifarbeiten und Bedenken wegen drohender Überlastung des Stromnetzes bei gleichzeitigem Betrieb von zwei leistungsstarken Motoren.

Daraufhin wurde Bundesinnungsmeisters Ortwin Baumann im Namen des Zentralverbands Parkett und Fußbodentechnik bei den Behörden für Arbeitssicherheit vorstellig und erreichte, dass Fußbodenschleifmaschinen auch in Zukunft mit integrierten Absauganlagen betrieben werden durften.

Um die Absauganlagen seiner Schleifmaschinen zu verbessern, erteilte Lägler Forschungsaufträge an die Technische Universität Braunschweig (Strömungstechnik) und an das Institut für Werkzeugmaschinen (IfW) an der Universität Stuttgart (Absaugtechnik). Zusammen mit dem Fachausschuss Holz der Berufsgenossenschaften wurden Prüfzyklen für die Staubmessungen von Parkettschleifmaschinen erarbeitet. Ende der 80er Jahre hatte Lägler die Ergebnisse aus den Forschungsaufträgen in neue Maschinenkonstruktionen umgesetzt. Die Staubemissionen seiner Fußbodenschleifmaschinen lagen damit - laut Prüfung des Fachausschusses Holz der Berufsgenossenschaften - deutlich unter dem vorgegebenen Wert von 2 mg/cbm.

Wo es eine Vorschrift gibt, ist das Zertifikat nicht weit. In Verbindung mit Holzstaub heißt eines der Label 'GS- und BG-Prüfzert holzstaubgeprüft". Die entsprechende Zertifizierung ist freiwillig, wird von verantwortlichen Herstellern aber angestrebt, weil die Bestätigung des aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsstandards der Maschine durch eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle ein wertvolles Verkaufsargument ist.

Alle staubintensiven Holzbearbeitungsmaschinen - auch die handgeführten - müssen mit einer Staubabsaugung ausgerüstet sein. Technisch problematisch ist dabei die Reinheit der zurückgeführten Luft. Eine Luftrückführung der Absauganlage ist zulässig, wenn diese aufgrund des Arbeitsverfahrens nicht zu vermeiden ist. Die Konzentration von Holzstaub in der Rückluft darf 0,2 mg/cbm nicht überschreiten. Das Zertifikat 'GS- und BG Prüfzert holzstaubgeprüft" erfasst nicht nur die Staubemissionen beim Schleifen, sondern auch Emissionen bei der Entleerung des Staubsackes. Bei den großen Staubmengen, die bei Flächenschleifmaschinen bewegt werden, kann bei dieser Schleifmaschinenkategorie der Grenzwert von 0,2 mg/cbm nicht durchgehend eingehalten werden. In den Kategorien Rand- und Feinschleifmaschinen, wo je ein Maschinentyp das Label 'GS- und BG Prüfzert holzstaubgeprüft" führen darf, bietet Lägler seit geraumer Zeit '0,2 mg-Lösungen" an.

Die Staubbelastung zu verringern, ist in erster Linie Aufgabe der Maschinenhersteller. 'Technik statt Atemschutz" lautet der Grundsatz. Ziel ist es, Parkettschleifmaschinen anzubieten, die dem Anwender die geforderte Mobilität gewähren und gleichzeitig den Holzstaub-Prüfkriterien standhalten. Neben einer Baumusterprüfung sind Produktionskontrollen wesentlicher Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Maschinen, die das Label 'GS- und BG Prüfzert holzstaubgeprüft" mit entsprechender HO-Prüfnummer tragen, bürgen für Sicherheit. Die Zertifizierungen gelten fünf Jahre und können danach, dann auf Basis aktualisierter Vorschriften, verlängert werden.


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Richtiges Verhalten bei der Staubentsorgung

Die Grenzwerte von unter 2 mg/cbm Holzstaub bei Band-, Rand- und Feinstaubschleifmaschinen von Lägler beziehen sich auf Maschinen im Neuzustand. Um diesen Wert auch auf der Baustelle einhalten zu können, muss der Anwender folgende Punkte beachten:

- Staubbeutel nur bis maximal zu einem Drittel füllen
- Staubbeutel nicht waschen und rechtzeitig erneuern
- Für ausreichende Frischluftzufuhr bei den Schleifarbeiten sorgen
- Staubbeutel möglichst im Freien entleeren
- Zum Entleeren der Staubbeutels Partikelmaske P2 tragen
- Dichtelemente der Maschinen täglich überprüfen und bei Beschädigung erneuern
- Nur Originalersatzteile verwenden
- Randschleifmaschinen mit nur einer aufgespannten Schleifscheibe betreiben
- Schleifmaschinen täglich durch Absaugen von eventuellen Staubablagerungen befreien
- Jede Maschine einmal jährlich gemäß Vorgaben der Sicherheitsvorschriften BGV A3von einem Fachbetrieb warten und prüfen lassen


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So behandelt man das Holzstaubproblem in den USA

Im Jahr 1985 wurde die Berufsgenossenschaft (Occupational Safety & Health Administration, OSHA) des US-Arbeitsministerium von der Zimmerergewerkschaft gebeten, einen Holzstaub-Grenzwert zum Schutz der Arbeiter aufzustellen. Die Gewerkschaft forderte als Grenzwerte 1 mg/Kubikmeter Atemluft für Laubholzstaub und 5 mg/cbm für Nadelholzstaub. Dagegen wehrte sich die Forstindustrie mit der Behauptung, entsprechende Maßnahmen würden bis zu 1,5 Mrd. USD pro Jahr sowie Arbeitsplätze kosten.

Die OSHA hat bis heute keinen speziellen Grenzwert für Holzstaub festgelegt. Allerdings empfiehlt das US-Nationalinstitut für Berufliche Sicherheit und Gesundheit (NIOSH) seit 1992 ein Belastungslimit von 1 mg/cbm für alle Holzarten bei einem Zehn-Stunden-Arbeitstag oder einer 40-Stunden-Arbeitswoche. Die American Conference of Governmental Industrial Hygienists (ACGIH) hat Laubholzstaub - besonders Buche und Eiche - mit Grenzwerten von 1 mg/cbm und Nadelholzstaub mit 5 mg/cbm bei einem Acht-Stunden Arbeitstag belegt. Die Kurzzeitbelastung (15 Min.) bei Nadelholz darf 10 mg/cbm nicht übersteigen. Aufgrund Asthma auslösender Reizstoffe gilt für die Holzart Western Red Cedar ein besonders niedriger Grenzwert von 0,5 mg/cbm.
aus Parkett Magazin 06/06 (Handwerk)