Neue EU-Verordnung zur Lösemittel-Reduzierung in Lacken

Decopaint-Richtlinie betrifft auch den Parkettleger

Nach der neuen Decopaint-Richtlinie der Europäischen Union soll der Lösemittelgehalt in Bautenanstrichstoffen in zwei Schritten reduziert werden. Die erste Stufe tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft, die 2. Stufe mit verschärften Anforderungen drei Jahre später. Davon betroffen sind Farben und Lacke für feste Einbauten wie Parkett, Türen und Fenster. Nicht berücksichtigt sind Beschichtungen für bewegliche Gegenstände wie Möbel. Die Decopaint-Verordnung gilt gleichermaßen für Industrie und Handwerk.

Die neue Richtlinie schreibt vor, dass ab Jahresanfang 2007 einkomponentige und zweikomponentige Wasserlacke in gebrauchsfertigem Zustand nur noch 140 g/l flüchtige organische Substanzen (VOCs) enthalten dürfen. 1K-Lacke auf Lösemittelbasis dürfen eine VOC-Abgabe von 600 g/l nicht überschreiten, ab 2010 ist der Maximalwert auf 500 g/l festgesetzt. Für zweikomponentige Lösemittellacke gilt ab dem kommenden Jahr ein Grenzwert von 550 g/l und in der nächsten Stufe von 500 g/l.

Die neue Verordnung bezieht sich auf alle filmbildenden Beschichtungen, die auf einem Untergrund sind. Fugenkitte, Grundierungen, nicht schichtbildende Öle sowie Imprägnierungen und Pflege-/Reinigungsmittel sind dagegen nicht Gegenstand der Decopaint-Richtlinie.

Möbellack als Parkettlack nicht mehr zulässig

In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass Farben und Lacke für Fenster, Türen, Treppen, Parkett und alle fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauten wie Wand- und Deckenpaneele den Forderungen der Decopaint-Richtlinie entsprechen müssen. Ausgenommen sind lediglich Farben und Lacke für Möbel, Küchen, Messebauten und alle sonstigen Oberflächen, die nicht untrennbar mit dem Gebäude verbunden sind. Daher dürfen Möbellacke auf Lösemittelbasis anders als bisher nicht mehr als Treppen- oder Parkettlack angeboten bzw. eingesetzt werden.

Die neue EU-Richtlinie wurde mit der Verordnung über lösemittelhaltige Farben und Lacke- (ChemVOCFarbV) in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll dazu beitragen, den Verarbeiter und den Hersteller vor den Gesundheitsgefahren durch flüchtige organische Substanzen zu schützen. Außerdem soll erreicht werden, dass durch weniger VOCs auch die Bildung des umwelt- und gesundheitsschädlichen bodennahen Ozons (Sommersmog) reduziert wird.

Bereits Ende Oktober 2004 war in Deutschland mit der 31. BImSchV eine Verordnung zur Reduzierung der Lösemittelgehalte in Farben und Lacken erlassen worden. Diese sog. VOC-Richtlinie betrifft in erster Linie den industriellen Verarbeiter - und damit nicht Tischler und andere Handwerker. Mit der neuen Decopaint-Richtlinie haben die Verantwortlichen jetzt Hersteller und Handwerker gleichermaßen im Visier. Die Produzenten müssen den Lösemittelgehalt ihrer Produkte entsprechend reduzieren, die 'Kleinanwender" dürfen nur noch Produkte mit reduziertem VOC-Gehalt verwenden. Auf jedem Etikett muss ab dem 1. Januar 2007 der VOC-Anteil vermerkt sein.

Die bisher im Schreinerhandwerk üblichen Nitro- und Nitro-Kombi-Lacke werden auf Grund des zu hohen Lösemittelgehalts genauso aus dem Sortiment genommen wie Lösemittelbeizen und PUR-Lacke. Stattdessen bietet die Industrie verstärkt wasserbasierte Lacke, Wasserbeizen und Decopaint-konforme Kombiaufbauten an. Einige Lack- und Farbenhersteller haben bereits in den letzten Monaten verstärkt mit Decopaint-konformen Sortimenten geworben.

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Stellungnahme der CTA

Michael Fischer, Sprecher der CTA: 'Das Produktangebot der CTA-Mitgliedsfirmen erfüllt bereits heute die festgelegten Grenzwerte der 1. Stufe (2007) der Decopaint-Richtlinie. Die geforderte Produktkennzeichnung wird gemäß der EU-Richtlinie termingerecht umgesetzt. Bis zum Jahr 2010 (2. Stufe) müssen bei anhaltender Marktnachfrage einige lösungsmittelbasierte Produkte modifiziert werden, um die verschärften Grenzwerte der Decopaint-Richtlinie einzuhalten."
aus Parkett Magazin 06/06 (Handwerk)