Hans-Joachim Heck über die Aufgaben eines Gutachters vor Gericht

"Helfer des Gerichts"

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger muss die Verfahrens-Regeln einhalten. Sonst läuft er Gefahr, wegen "Besorgnis der Befangenheit" als voreingenommen abgelehnt zu werden. Rechtsanwalt Hans-Joachim Heck aus Berlin beschrieb auf dem Sachverständigen-Seminar die Aufgaben eines Gutachters vor Gericht.

Wie ein Verfahren abzuwickeln ist, schreibt die Zivilprozessordnung vor (§ 404a, § 407a ZPO). Dabei geht es um drei Fragen: Liegt ein Mangel vor? Wie ist er zu begründen? Mit welchen Kosten ist er zu beheben?

Weil ein Kläger den Mangel nicht nur behaupten darf, sondern beweisen muss, ist die Einholung eines Gutachtens nötig. Der Sachverständige fungiert dabei in gerichtlichem Sinne als "Beweismittel". Er ist "Helfer" und nicht Teil des Gerichts. Deshalb darf er nur technische und keine juristischen Fragen beantworten.

In seinem Gutachten sollte sich der Sachverständige allein auf die Beantwortung der gestellten Aufgaben konzentrieren. Äußert er sich ungefragt zu handwerksrechtlichen Verfehlungen wie Schwarzarbeit, zur Verjährung von Gewährleistung oder gibt den Hinweis, man hätte, statt zu renovieren, das Parkett besser herausreißen sollen, hat er sich meist zu weit aus dem Fenster gelehnt.

Nur oder unter vier Augen oder nach ausdrücklicher Aufforderung sollte er dem Richter Vorschläge machen, die in die rechtliche Sphäre fallen.

"Bei einem Privatgutachten ist die Gefahr, in Rechtsfragen verwickelt zu werden, noch größer", warnt Rechtsanwalt Heck. Dort ist auch die Zahlungsmoral mitunter schwach. "Der Sachverständige sollte sich mindestens zwei Drittel der Kosten vor Übergabe bezahlen lassen."

Ein öffentlich bestellter Gutachter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Handwerkskammer darf er keine Meldung über Erkenntnisse aus dem Verfahren machen. Heck: "Wer plaudert, macht sich strafbar."

Ist dem Sachverständigen im Beweisbeschluss unklar, wie sein Auftrag genau umrissen ist, sollte er vom Gericht Klarstellung verlangen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde gelegt werden sollen.

Das gilt auch für den Umfang, in welchem der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist und inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf.

"Herren des Verfahrens" übrigens sind die klagenden Parteien. Der Richter hat nur die Leitung. Wird einem Kläger die Angelegenheit zu teuer, kann er das Verfahren jederzeit durch Klagerücknahme beenden.

Im Gutachten sind präzise Formulierungen gefragt. Vermutung oder Annäherungsbegriffe wie "möglicherweise", "eventuell" oder "vielleicht" sollten nicht vorkommen. Die Pflichten des Sachverständigen regelt der § 407a ZPO:

- Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen , ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

- Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang der Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (Anm.: Wird z.B. ein Institut eingeschaltet, vorher die Kostenübernahme abklären)

- Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Erklärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

- Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

- Das Gerichts soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
aus Parkett Magazin 04/01 (Handwerk)