Verbot der Irreführung bei Sonderverkäufe


Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts sind die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche Anmeldung durchführen. Eine wichtige wettbewerbsrechtliche Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle sicher durch die Gerichte geklärt werden müssen.
aus Haustex 03/07 (Handel)