Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Deckschichtablösung bei Fertigparkett - wer haftet bei falscher Beratung?


Fall: Der Bodenleger B. möchte ein hochwertiges Fertigparkett auf einem Fußbodenheizungssystem verlegen, entweder ein Einschicht- oder Mehrschichtparkett. Er ist sich nicht sicher, welches Parkett er nehmen soll und nimmt daher Kontakt zu einem Parketthersteller auf. Er betont, dass es sich für ihn um einen wichtigen Auftrag handelt. Der Parketthersteller schickt daraufhin einen Außendienstmitarbeiter zum Objekt. Gemeinsam mit dem Bodenleger absolviert er einen Ortstermin im Objekt und erklärt, dass man ein von dem Parketthersteller vertriebenes, bestimmtes 3-Schicht-Fertigparkett verlegen solle. Der Bodenleger bezieht dieses Parkett aber nicht direkt vom Hersteller, sondern aus Kostengründen von einem Großhändler. Nach der ersten Heizperiode zeigen sich Deckschichtablösungen. Der hinzugezogene Sachverständige S. stellt fest, dass die so genannte Mittellage des Parkettstabes aus einem Exotenholz gefertigt ist. Bei Temperaturschwankungen durch die Fußbodenheizung sorgt der jeweils von einander abweichende Ausdehnungskoeffizient von Mittellage und Deckschicht für Ablösungen. Das verklebte Parkett ist zwar grundsätzlich mangelfrei, aber nicht zur Verlegung auf Fußbodenheizungen geeignet.

Frage: Welche Ansprüche stehen dem Bodenleger zu?

Antwort: In Frage kommt die Haftung des Großhandels oder des Herstellers.

I. Haftung des Großhandels
Der Bodenleger hat bekanntlich mit dem Großhandel einen Kaufvertrag über die Lieferung entsprechenden Fertigparketts geschlossen. Da der Bodenleger gegenüber dem Großhandel ein bestimmtes, wenn auch von dem Außendienst des Herstellers empfohlenes Produkt bestellt und ausgeliefert bekommen hat, liegt kein Mangel vor. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist ordnungsgemäß.

Vertragliche Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Bodenlegers gegenüber dem Großhandel sind nicht gegeben.

II. Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Ansprüche zwischen dem Bodenleger und dem Hersteller nicht begründet worden sind, denn der Bodenleger hat ja eine kaufvertragliche Beziehung zum Großhandel.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat aber diesbezüglich entschieden, dass unter Umständen ein so genannter Beratungsvertrag zwischen dem Hersteller und dem Bodenleger zustande kommt. Danach ist der Hersteller verpflichtet, dafür einzustehen, ob das von ihm zur Verlegung empfohlene Material für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist. Der Sachverständige hat hier festgestellt, dass das empfohlene Parkett nicht für Fußbodenheizungen geeignet ist, so dass insoweit eine Beratungspflichtverletzung gegeben sein könnte.

Folgende Grundsätze geben Aufschluss darüber, ob ein Beratungsvertrag zwischen dem Bodenleger und dem Hersteller vorliegt:

Ob ein Beratungsvertrag existiert, ist vor allem anhand der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit zu entscheiden. Insoweit ist eine Abgrenzung von einer bloßen Gefälligkeit des Herstellers vorzunehmen. Erst für den Fall, dass besondere, konkrete auf das Bauvorhaben bezogene Umstände hinzukommen, kann geprüft werden, ob ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dies wird dann bejaht, wenn über eine einfache Beratung hinaus Beratungstätigkeiten begründet werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Hersteller ein wirtschaftliches Interesse an der Empfehlung seines Produktes hat. Darüber hinaus kommt eine Beratung dann in Betracht, wenn beispielsweise die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses vorgenommen wird.

Im Gegensatz zur Haftung eines Architekten oder Ingenieurs, die verschuldensunabhängig für ihre Tätigkeiten einzustehen haben, da sie eine werkvertragliche Verpflichtung erfüllen, muss bei einem Beratungsvertrag für den Fall einer Haftung immer eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung hinzukommen.
Im vorliegenden Beispielsfall ist davon auszugehen, dass ein Beratungsvertrag zwischen dem Bodenleger und dem Hersteller geschlossen wurde. Der Bodenleger hat den Hersteller auf die Bedeutung des Auftrags hingewiesen, woraufhin der Hersteller einen Außendienstmitarbeiter zum Objekt zur Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten geschickt hat. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass das Parkettmaterial für Fußbodenheizungen nicht geeignet ist und der Außendienst bzw. der dahinterstehende Hersteller dies hätte wissen müssen. Insoweit ist dem Hersteller mindestens Fahrlässigkeit für die falsche Beratung vorzuwerfen, so dass der Bodenleger Schadensersatzsprüche direkt gegen den Hersteller hat.

Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
aus FussbodenTechnik 03/11 (Recht)