Iff-Fußbodensymposium

Maßänderungen von Bodenbelägen weiter Dauerbrenner

Hersteller, Objekteure, Bodenleger, Sachverständige und Juristen folgten der Einladung zum Fußbodensymposium der Iff-Akademie auf das Fahrgastschiff Pegasus in Koblenz. Nach der vorausgegangenen Abendveranstaltung im Weindorf wurde an Bord über aktuelle Fußboden-Themen wie die Maßänderung von Bodenbelägen referiert - und das mit einem Blick auf das Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal.

Der Leiter des Institutes für Fußbodenbau (Iff), Torsten Grotjohann, setzte sich kritisch mit Thema "Maßänderungen und Verformungen bei geklebten/fixierten elastischen Bodenbelägen" auseinander. Bei allen technischen Problemstellungen wies Grotjohann darauf hin, dass eine Vielzahl von Bodenbelagebenen funktionstüchtig und schadensfrei in der Praxis vorliegen und er rief die Teilnehmer auf, vorhandene Problemstellungen nicht zu polemisieren. Grotjohann ging auf den Ringversuch des Fachverbandes der elastischen Belaghersteller (FEB) ein, über den FussbodenTechnik berichtete. Dieser FEB-Ringversuch diente insbesondere dem Nachweis, dass die Umstellungen von kennzeichnungspflichtigen Weichmachern (DEHP) auf kennzeichnungsfreie Weichmacher (DIMP) nicht die Ursache für Schrumpfungen in der Praxis sind. Grotjohann wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es sich bei dem im Ringversuch verwendeten PVC-Bodenbelag Mipolam Accord um einen unüblich maßstabilen Bodenbelag handelt, welcher sicherlich nicht die durchschnittliche Maßänderung von PVC-Bodenbelägen in der Praxis widerspiegelt.

Dass es in der Praxis Probleme mit Maßänderungen von Bodenbelägen gibt, konnte der Referent eindrucksvoll durch Umfrageergebnisse unter 200 Sachverständigen in Deutschland untermauern. Diese Umfrageergebnisse wurden im Auftrag des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik durchgeführt und der Iff-Akademie zur Verfügung gestellt.

Kunden akzeptieren Maßänderungen nicht

Der Sachverständige wies darauf hin, dass zum Beispiel 0,2 % zulässige Maßänderung im geklebten Zustand eines PVC-Bodenbelages immerhin 2 mm auf den Meter bedeuten. Diese zulässige Maßänderung sei bei vielen Klebstoffsystemen unvermeidbar, würde aber vom Kunden nicht akzeptiert. Ein anderes Beispiel sei die wannenförmige Verlegung z.B. in Badezimmern. Dem Bauherrn würde das Gefühl vermittelt, dass seine PVC-Bodenbelagebene auf Dauer gesehen für die gesamte Nutzungszeit wasserdicht sei. Durch auftretende Maßänderungen könnten diese technischen Eigenschaften nicht gewährleistet werden.

Maßänderungen aus juristischer Sicht

Rechtsanwalt Andreas Hanfland widmete sich den Maßänderungen von Bodenbelägen aus juristischer Sicht. Der Baurechtler wies darauf hin, dass seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 die über Jahrzehnte gefestigten Begriffe wie "zugesicherte Eigenschaft" und "Mangel" im Gesetzessystem nicht mehr auftauchen. Vielmehr ist seitdem von der "vereinbarten Beschaffenheit" als Oberbegriff für Gewährleistungsansprüche auszugehen. Gemäß § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Sache, in diesem Fall ein Bodenbelag, frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit kann sich entweder aus der Vertragsvereinbarung direkt ergeben, wenn sie also zwischen den Parteien konkretisiert wurde, oder aber sie ergibt sich nach dem Gesetz daraus, dass die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.

Ist die Eignung nicht definiert, stellt der Gesetzgeber auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung ab. Erste Konsequenz hieraus für die Parteien ist also die, dass man immer darauf achten sollte, vertraglich zu konkretisieren, welche Beschaffenheit die Sache haben soll. Dies hat zur Folge, dass es Aufgabe der Parteien ist, genau zu definieren, dass der Bodenbelag entweder für eine geklebte oder ungeklebte Verlegung geeignet sein muss. Darüber hinaus muss eine Vereinbarung getroffen werden, dass der Bodenbelag verschweißt oder unverschweißt verlegt wird.

Zusätzlich wies Hanfland darauf hin, dass die technischen Parameter für das Schrumpfverhalten in geklebtem und ungeklebtem Zustand zur Definition der Beschaffenheit heranzuziehen sind. Wenn Grotjohann ausführt, dass ein PVC-Bodenbelag nach den Regeln der Technik unter Beachtung der EN14259 in geklebtem Zustand einen Schrumpf bzw. eine Maßänderung von maximal 0,2 % aufweisen darf, so ist dieses Schrumpfmaß als Beschaffenheitsvereinbarung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieses zuvor genannten Schrumpfmaßes stellt sich dann grundsätzlich die Frage, ob bei einem verschweißten Bodenbelag und einem stattgefundenen Schrumpf von < 0,2 % des Belages die dann auftretenden Flankenfugenabrisse der Schweißschnur zu einer Gewährleistung des Bodenlegers führten. Oder aber, ob der Bauherr diese Flankenfugenabrisse als materialspezifisch und damit einhergehende Wartungs- und Unterhaltungsproblemstellung in Kauf nehmen muss. Rechtsprechung hierüber gibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Flankenriss gleich Wartungsfuge

Nach Auffassung des Juristen ergibt sich jedoch ja gerade aus dem technischen Regelwerk, dass die Maßänderung von < 0,20 % für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, also dieses Maß von jedem Bauherrn und Nutzer akzeptiert werden muss. Wenn man dieses bejaht, stellt sich die Frage, ob der Flankenabriss der PVC-Schweißschnur vom Bodenbelag als Wartungsfuge anzusehen ist. Einigkeit besteht sicherlich darin, dass diese Maßänderung nicht zwangsläufig eintreten muss, sie kann es jedenfalls nach den Regeln der Technik von Fall zu Fall.

Spätestens an diesem Punkt bejaht der Jurist eine Bedenken- und Hinweispflicht des Bodenlegers, den Bauherrn auf mögliche bzw. gegebenenfalls stattfindende Maßänderungen hinzuweisen und die damit einhergehende Wartungsproblematik, ähnlich der Wandsockelverfugung bei Rückverformungen von Estrichkonstruktionen.

Weitergehend wurde durch Hanfland darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Problemfelder noch durch die widersprüchlichen Aussagen von Belag- und Klebstoffherstellern überlagert werden. Dies gilt insbesondere der Fragestellung, wer für eine ordnungsgemäße Aufbauempfehlung bzw. Klebstoffempfehlung zu sorgen hat. Nach Meinung des Juristen ist sowohl der Belag- als auch Klebstoffhersteller für eine entsprechende Verlege-/Klebstoffempfehlung verantwortlich. Hanfland mahnte an, dass es nicht sein kann, dass ein Belaghersteller einen Bodenbelag zur Klebung auslobt, sich jedoch beim konkreten Fall der Verlegung sprichwörtlich ziert, anzugeben, mit welchem Klebstoff der Belag denn dauerhaft mit der oberen Estrichrandzone verbunden werden kann.

Zum Abschluss der Veranstaltung waren sich die Referenten und Teilnehmer darüber einig, dass das Fußbodensymposium eine gelungene Veranstaltung war, die nach einer Fortsetzung verlangt.
aus FussbodenTechnik 06/05 (Wirtschaft)