Einjährige Gutscheinfrist verstößt gegen Benachteiligungsverbot


Ein Online-Händler begrenzte in seinen AGB die Gültigkeit seiner Gutscheine auf ein Jahr. Das OLG München erklärte diese Praxis für unwirksam (Urteil v. 14.4.2011, Az. 29 U 4761/10). Zuvor hatte ein Verbraucherschutzverein in der ersten Instanz erfolgreich am Landesgericht München gegen den Online-Händler geklagt. Dieser vertrieb auf seiner Website Geschenkgutscheine, deren Gültigkeit durch die AGB auf ein Jahr beschränkt war. Gegen dieses Urteil legte der Online-Händler erfolglos Berufung ein. Das Oberlandesgericht München bestätigte nun das Urteil. Die betreffende Klausel der AGB-Klausel sei rechtswidrig, da sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße. Das BGB sehe eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Durch die deutliche Verkürzung auf ein Drittel der Zeit werde der Verbraucher einseitig und unangemessen benachteiligt.
aus Haustex 09/11 (Recht)