Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Leistungsstand in Bauakten dokumentieren und bestätigen lassen


Fall: Häufig scheitert die Durchsetzung von Zins-, Mahn- und Anwaltskosten daran, dass die Bauakten nur unzureichend geführt werden. Der Objekteur O erhält von einem Generalunternehmer im Oktober 2010 den Auftrag, 11.000 m textile Bodenbeläge in einem Bürogebäude in Frankfurt zu verlegen. Während der Bauausführung schreibt der Unternehmer mit Datum vom 5.2.2011 seine vierte Abschlagsrechnung, die mit einem offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 47.322 EUR endet.

Eine Woche nach Stellung der vierten Abschlagsrechnung, rügt der Oberbauleiter des Generalunternehmers, dass die farbliche Zusammensetzung der angelieferten Bodenbeläge nicht ordnungsgemäß sei. Zu diesem Zeitpunkt sind die Arbeiten bereits in erheblichem Maße fortgeschritten, es sind lediglich noch rund 1.000 m Bodenbelag zu verlegen.

Der einvernehmlich hinzugezogene Sachverständige benötigt immerhin sechs Wochen, um Mitte März 2011 in seiner gutachterlichen Stellungnahme festzustellen, dass die Farbchangierungen tolerabel sind und kein Mangel vorliegt. Der Generalunternehmer erklärt sodann dem Objekteur, dass er von einer weiteren Bodenbelagverlegung absehe. Man habe sich anderweitig eingedeckt, der Vorgang sei für ihn erledigt.

Frage: Was ist zu tun und worauf ist zu achten?

Antwort: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Datum vom 5.2.2011 eine ordnungsgemäße Abschlagsrechnung gestellt worden ist und diese gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 VOB/B grundsätzlich nach 18 Werktagen zur Zahlung fällig ist. Jeder Objekteur sollte darauf achten, dass er nach Ablauf dieser Frist sofort und unverzüglich seinen Auftraggeber mahnt, damit dieser in Verzug gerät und ein eigenständiger Zinsanspruch aus der Abschlagsrechnung entsteht.

Dies passiert nicht durch Ablauf der einfachen Zahlungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 VOB/B. Auch beim BGB-Werkvertrag ist hierauf zu achten, dass kalendermäßig bestimmte Fristen gestellt werden, um einen Verzug herbeizuführen.

Spätestens Ende Februar 2011 hätte der Objekteur seinen Generalunternehmer anschreiben müssen, verbunden mit der Aufforderung, den offenen Abschlagsrechnungsbetrag bis spätestens zum 3. März 2011 zu zahlen. Dann wären ab 4. März 2011 gesetzliche Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - unter Kaufleuten - zur Zahlung fällig gewesen.

Bei jeder Abschlagsrechnung sollte ein Objekteur darauf achten, dass er ein geprüftes Aufmaß durch seinen Auftraggeber erhält. Aufgrund dieses Aufmaßes ist es möglich, den Leistungsstand zu dokumentieren.

Außerdem kann man mit Hilfe des objektüberwachend tätigen Architekten den Stand der ausgeführten Arbeiten für eine prozessuale Auseinandersetzung nutzen. Ein Auftraggeber hat sich an das von seinem Erfüllungsgehilfen (Planer/Architekt) ermittelten Aufmaß zu halten. Dieses wird vielfach von Objekteuren/Auftragnehmern verkannt. Es ist dringend geboten, entsprechende Dokumentationen vom Auftraggeber einzufordern.

Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme hat der Auftraggeber/Generalunternehmer erklärt, er sehe von einer weiteren Arbeitsausführung ab, was als Teilkündigung des Generalunternehmers gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 VOB/B anzusehen ist. Der Auftragnehmer/Objekteur hat Anspruch auf seine volle Vergütung unter Abzug seiner ersparten Aufwendungen. Er bekommt also die bereits georderten 1.000 m Bodenbelag und seine Arbeitsleistungen bezahlt - unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Fazit: Jeder Objekteur sollte darauf achten, dass seine Dokumentation der ermittelten Aufmaßunterlagen aus den jeweiligen Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber mit einem Bestätigungsvermerk übergeben werden. Die Stellung von Abschlagszahlungen allein reicht nicht aus, um einen Zinsanspruch aufgrund Verzuges zu begründen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden kalendermäßig bestimmten Mahnung.

Tipp: Jeder Objekteur sollte darauf achten, ob er nicht frühzeitig statt entsprechender Abschlagszahlungen Teilschlussrechnungen für in sich abgeschlossene Bauteile stellen kann.

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Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
aus FussbodenTechnik 06/11 (Recht)