Produktsicherheitsgesetz

Name und Kontaktanschrift werden Pflicht

Im September 2011 ist der Text des neuen an europäischem Recht ausgerichteten Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bekannt geworden, der in Bälde in Deutschland in Kraft treten wird. Noch deutlicher als in der alten Gesetzesfassung wird hierin die Verantwortung von Hersteller oder Importeur für die Unbedenklichkeit oder Ungefährlichkeit des Produktes für Menschen oder Sachen bestimmt. Ein unsicheres oder gefährliches Produkt darf aber auch der Händler nicht anbieten. Wichtigste Neuerung im ProdSG ist die mit Bußgeld bewehrte Pflicht des Herstellers oder Importeurs, seinen Namen und die Kontaktanschrift auf dem Produkt vollständig und richtig anzugeben. Nur wenn das (technisch) unmöglich ist, darf diese Adresse auf der Verpackung mitgeteilt werden. Ein Verweis auf eine Internetadresse reicht nicht aus! Fazit: Wer als Hersteller oder Importeur seinen Namen und Anschrift nicht richtig oder gar nicht angibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 10.000 Euro bestraft werden kann. Diese Ordnungswidrigkeit begeht der Lieferant, nicht der Einzelhändler!
aus Haustex 01/12 (Recht)