Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Muss ein Bodenleger auch Holzkonstruktionen auf Feuchte messen?

Fall: Raumausstatter Reich berichtet von folgender Konstellation. In einem denkmalgeschützten Justizgebäude in den neuen Bundesländern soll im Dachgeschoss ein dampfdichter PVC-Belag verlegt werden. Vor Ort finden die Bodenleger eine alte Bestandsestrichkonstruktion vor. In einem Abstand von 5 m liegt der Estrich offen und es sind Holzbalken der Deckenkonstruktion zu sehen. Der Generalunternehmer verlangt die Verlegung des Bodenbelages über die Holzschwellen hinweg. Der Bodenleger meldet Bedenken an. Er erklärt, dass das Verschließen der Holzbalken mit standfester Masse nicht dauerhaft sei. Es komme aufgrund des hygroskopischen, sich verändernden Feuchtegehalts des Holzes zu Spannungen, sodass Wurmfaltenbildungen im Bodenbelag nicht zu vermeiden seien.

Diesem Einwand folgt der Generalunternehmer. Vor den Holzbalken wird jeweils eine Schlüterschiene montiert, an die der Belag herangeführt wird. Die Holzbalkenkonstruktion wird mit einem Riffelblech verschlossen.

Nach rund drei Jahren hat sich die gesamte Fußbodenkonstruktion um 2 bis 3 cm gesetzt. Dies kann man besonders eindrucksvoll an der Riffelblechkonstruktion sehen. Der Generalunternehmer verlangt vom Bodenleger die Mängelbeseitigung. Er begründet dies damit, dass der Bodenleger die Feuchte der Holzkonstruktion hätte messen müssen. Der Bodenleger erklärt, sein Bodenbelag sei mangelfrei verlegt. Es zeige sich keinerlei Beulen- oder Blasenbildung. Er habe den alten Bestandsestrich mittels CM-Prüfung auf seine Belegreife untersucht.

Frage1: Muss der Bodenleger die Gewährleistung übernehmen?

Antwort: Eine Gewährleistungsverantwortlichkeit des Bodenlegers kommt in Betracht, wenn er gemäß § 13 Ziffer 5 VOB/B eine mangelhafte Werkleistung abgeliefert hat. Für eine Mangelfreiheit spricht, dass die gesamte Belagkonstruktion ohne Beulen und Blasen verlegt worden ist. Es gibt lediglich Randabsenkungen, die zeigen, dass die Gesamtkonstruktion sich gesenkt hat. Seiner Prüfung auf Belegreife der Estrichkonstruktion ist der Bodenleger durch CM-Prüfung nachgekommen.

Frage2: Hätte der Bodenleger die Holzkonstruktion auf ihre Belegreife hin untersuchen müssen?

Antwort: Dies ist zu verneinen, da einem Bodenleger einerseits die technischen Instrumentarien fehlen, Holzfeuchten einer Deckenkonstruktion zu überprüfen. Andererseits gibt die Estrichkonstruktion keinerlei Anlass, weitergehende Untersuchungen anzustellen. Eine Prüfpflicht des Bodenlegers in Bezug auf die Gesamtkonstruktion ist abzulehnen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die allgemeine Bausituation darauf schließen ließe. Wenn beispielsweise das Gebäude so nass wäre, dass eine Bedenkenanmeldung für die raumklimatische Situation im Ganzen zu tätigen sei. Dies war nicht der Fall, der Estrich war belegreif. Die übrigen Raumklimadaten waren in Ordnung. Eine Gewährleistungsverantwortlichkeit zu Lasten des Bodenlegers ergibt sich also nicht.

Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 02/12 (Recht)