E-Mail-Werbung

Hohe Rechtshürden


Köln - Wer seinen (potenziellen) Kunden Werbung per E-Mail schicken möchte, muss hohe rechtliche Hürden nehmen. Das hat aktuell noch einmal das Landgericht Berlin bestätigt (Urteil v. 09.12.2011, Az. 15 O 343/11), das im behandelten Fall eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erkannte.

Verurteilt wurde ein Online-Shopping-Club, der eine Werbe-E-Mail auf den privaten Account eines Verbrauchers gesendet hatte. Zwar habe der Verbraucher ca. 18 Monate zuvor im Rahmen eines Online-Umfrageportals über ein so genanntes 'Double-Opt-In-Verfahren" in den Erhalt von Werbung per E-Mail eingewilligt. Im verlinkten Text zum 'Werbeeinverständnis" wurde allerdings zwischen den einzelnen Werbeformen (Telefon, SMS, E-Mail usw.) nicht unterschieden. Der Beklagte habe die behauptete Einwilligungserklärung auch nicht in ausgedruckter Form vorlegen können. Zudem sei bei einem Einverständnis, das bereits länger als ein Jahr zurück liege, von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs auszugehen.

BTE-Tipps: Lassen Sie sich die Einwilligung für jeden Kommunikationsweg (Post, Telefon, E-Mail usw.) separat geben und von Kunden unterschreiben. Archivieren Sie die Einwilligungen unbedingt. Bieten Sie bei jeder Werbeaussendung an, die Kundenadresse aus Ihrer Datei zu löschen. Nutzen Sie die Kommunikationswege regelmäßig. Werbezyklen bis zu einem halben Jahr sind sicherlich rechtlich unproblematisch. Bei längeren Perioden einer Nicht-Verwendung steigt das Risiko, dass ein Gericht im Streitfall den Verfall der Kundeneinwilligung annimmt.
aus Haustex 06/12 (Recht)