Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Schlussrechnung und Bindungswirkung Werklohn verloren?


Fall: Handwerker H führt im Jahre 2007 Bodenbelagarbeiten in einer Schule aus. Verlegt werden 2.200m Lino auf Zementheizestrich. Die VOB/B ist zur Vertragsgrundlage vereinbart. H rechnet auf einer Fläche von 1.100 m im EG Epoxydgrundierung als Feuchtesperre ab, weil der Estrich wegen Restfeuchte von 2,2 CM-Prozent nicht belegreif war. Der Bauherr hat den Anspruch dem Grunde nach anerkannt, bestreitet aber den Umfang. Der Bauleiter des Bauherrn erklärt, dass EG sei nur 1.000 m groß. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellt im Jahre 2011 fest, dass das EG 1.250 m groß ist. Das deckt sich nachträglich mit der zwischenzeitlich geordneten Akte des H, da ein Subunternehmer für 150 m zu spät sein Aufmaß hereingereicht hatte. Die Schlussrechnung datiert aus 2007.

Frage: Kann H noch für 150 m die Klage erweitern?

Antwort: Es stellen sich zwei Fragen:
-ob die in Rechnung gestellte Masse in Höhe von 1.100 m Absperrung des H an seine Rechnungsstellung der Höhe nach bindet und
-ob die weitere Forderung von 150 m Absperrung nicht verjährt ist?

Das diesen Fall zu beurteilende OLG erklärt ausdrücklich, dass H nicht an die in Rechnung gestellte Menge / Masse von 1.100 m gebunden ist. Ihm steht also grundsätzlich frei, weitere 150 m Absperrung zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Bauherr gemäß § 16 Ziffer 3 VOB/B entsprechende Schlusszahlungserklärung getätigt hat und H hiergegen nicht widersprochen hätte. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Über die zweite Hürde kam H aber nicht hinweg. Die Rechnung datiert aus 2007, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begann also die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem 31. Dezember 2010 endete. Da erst im Jahre 2011 das entsprechende Gutachten vorlag, ist hinsichtlich der weiteren 150 m also bereits Verjährung eingetreten, da nur die in Rechnung gestellten Mengen nicht der Verjährung im Prozess unterliegen.

Ergebnis: H bekommt zusätzlich 100 m Absperrung vergütet, wegen der weiteren 150 m hätte er besser die Bauakte sauber geführt oder seine Subunternehmer besser kontrolliert.
aus FussbodenTechnik 05/12 (Recht)