Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Befangenheit von Sachverständigen - Technische Unterstützung empfehlenswert


Fall: Ein zwischenzeitlich insolventer Estrich- und Bodenleger hat in einem Wohn- und Geschäftshaus 2.500 m Estrich und Bodenbelag verlegt. Gemäß Schlussrechnung wurde im Keller eine Abdichtung i.S.v. DIN 18195 gegen aufsteigende Feuchtigkeit durch den Handwerker in einer einzelnen Position abgerechnet. Im Keller treten im Belag Beulen- und Blasenbildungen auf. Der Bauherr nimmt den planenden und bauüberwachenden Architekten vor dem Landgericht auf Schadenersatz in Höhe von 25.000 EUR in Anspruch. Das Gericht erlässt einen Beweisbeschluss, wonach der Sachständige S beauftragt wird, zu Planungs- und/oder Überwachungsfehlern des Architekten ein Gutachten zu erstellen.

Der Sachverständige führt einen Ortstermin durch, erstellt das Gutachten unter Bezugnahme auf die Abrechnung des Estrich- und Bodenlegers, wonach eine Abdichtung vorhanden sei und es dem Bauherrn freistehe, nachträglich eine zerstörende Bauteilöffnung vorzunehmen um das Vorhandensein der Abdichtung prüfen zu lassen. Aus Sicht des Sachverständigen sei kein Mangel zu Lasten des Architekten gegeben.

Der Bauherr stellt sofort nach Vorlage des Gutachtens einen Befangenheitsantrag gegen den S, da er ohne Bauteilöffnung und lediglich aufgrund der Rechnung des Estrich- und Bodenlegers keinen Mangel feststellte.

Frage: Ist der S befangen?

Antwort: Das Landgericht verneinte eine Befangenheit. Das Oberlandesgericht hingegen hat den Sachverständigen als befangen erklärt und das Gutachten als unbrauchbar bezeichnet. Dies wird damit begründet, dass S durch Vorlage des Gutachtens den Eindruck erweckt, er habe tatsächlich seinen Gutachterauftrag erfüllt und die Beweisfrage umfassend und vollständig beantwortet. Gerade dies war nicht der Fall. Tatsächlich hatte S ja gar keine Untersuchungen in eigener Person, nämlich eine Bauteilöffnung, getätigt. Er schreibt auch nicht, dass derartige Untersuchungen technisch notwendig sind. Durch den bloßen Hinweis, der Bauherr könne ja eine Bauteilöffnung nachträglich durchführen lassen, erweckt der S den Eindruck, er wolle zu einer objektiven Aufklärung des Schadenfalles nicht beitragen.

Fazit: Nehmen Sie jeden Ortstermin bei komplexen Schadenfällen mit technischer, sachverständiger Unterstützung wahr. Nur so können Sie die Tätigkeit des beauftragten Sachverständigen nachvollziehen und ggfs. das vorzulegende Gutachten angreifen.
aus FussbodenTechnik 05/12 (Recht)