Leseranfrage zum Thema Bedenkenanmeldung aus FussbodenTechnik 2/2012

Wann ist eine Gewährleistungsfreistellung gegeben?


Ausgangslage: Rechtsanwalt Andreas Hanfland schreibt in FussbodenTechnik 2/2012 auf Seite 98 zum Thema "Ohne Bedenkenanmeldung keine Gewährleistungsfreistellung". Darin heißt es u.a. wörtlich: "Es müssen sowohl Bedenken- und Hinweispflichten als auch Behinderungen angemeldet werden, damit der Bauherr wach wird. Nach der Mitteilung der Bedenken- und Hinweispflichten hat der Bauherr schriftlich die Bedenken zurückzuweisen. Nur so kommt der Bodenleger auch tatsächlich in den Genuss der Gewährleistungsfreistellung gemäß § 3Abs. 3 VOB/B. Neben dieser Gewährleistungsfreistellung ist auch dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund der schlechten Bau-situation entsprechende Behinderungen angemeldet werden, damit die Mehrkosten für die Verlegung des störrischen Belages vergütet werden".

Es stellt sich für uns die Frage, ob der Bauherr durch seine Zurückweisung unserer Bedenken diese wirksam entkräftet oder wie aus dem Wortlaut des Beitrages erkennbar dadurch sogar erst wirksam werden lässt. In der Praxis wird doch in der Regel davon ausgegangen, dass eine Zurückweisung unsere Bedenken entkräften soll. Der benannte Artikel sagt aber das Gegenteil.

Frage: Wenn unsererseits Bedenken irgendwelcher Art angemeldet werden, z.B. mit einem Auslieferungsnachweis, reicht das aus? Oder muss erst die schriftliche Stellungnahme/Zurückweisung des Bauherrn abgewartet werden, um die Gewährleistungsfreistellung wirksam werden zu lassen? Und selbst wenn statt einer offiziellen Gewährleistungsfreistellung eine Zurückweisung erfolgt, würden unsere Bedenken dann sicher greifen und eine Gewährleistungsfreistellung gegeben sein?

Antwort: Michael Albert von der Fa. Hastenrath in Solingen thematisiert noch einmal die Bedenken- und Hinweispflichtenproblematik, insbesondere auch unter dem Aspekt, wann tatsächlich eine Gewährleistungsfreistellung gegeben ist. Dazu wie folgt:

1. Grundsätzlich hat der ausführende Handwerker, möglichst vor Ausführung seiner Arbeiten, seiner Prüf- und Hinweispflichtenproblematik i.S.v.§ 4 Abs. 3 VOB/ B nachzukommen, nämlich

A)im Hinblick auf die vorgesehene Bauausführung (Prüfung der Planung auf ordnungsgemäße Realisierbarkeit)
B)im Hinblick auf durch den Auftraggeber beigestellte Stoffe oder Bauteile sowie Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und
C)im Hinblick auf die Vorleistung der Vorgewerke.

2. Sobald einer der vorstehend unter Ziffer 1. aufgeführten Punkte gegeben ist, beschreibt der Handwerker die von ihm untersuchte Problemstellung an seinen Auftraggeber, in Schriftform per Telefax (mit ordnungsgemäßem Sendebericht)

3. Der Auftraggeber hat sich sodann, ggfs. unter Einschaltung seines Planers, mit dem Bedenken - und Hinweisschreiben auseinanderzusetzen. Der Auftraggeber muss dann dem Handwerker zurückschreiben, ob er die Bedenken- und Hinweise akzeptiert.

Weist er die Bedenken - schriftlich - zurück, so ergibt sich für den Handwerker eine Gewährleistungsfreistellung gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B. Weist der Auftraggeber die Bedenken- und Hinweise nicht zurück, meldet der Handwerker mit Fristsetzung nochmals eine Antwort an und weist darauf hin, dass er in der Bauausführung behindert ist und die Arbeiten spätestens nach Fristablauf einstellen muss. Akzeptiert der Auftraggeber die Bedenken und Hinweise, wird es zu einer geänderten Bauausführung kommen.
aus FussbodenTechnik 05/12 (Recht)