ZVPF Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik e.V., BIV Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe

Zentralverband unzufrieden mit der DIN 18356


Unzufrieden mit der DIN 18356 war der Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik bereits mit der VOB-Ausgabe 1996. Auch die Neuerungen in der Ausgabe 1998 haben daran nur teilweise etwas geändert.

Fortgefallen ist immerhin die Forderung der Versiegelungsschutzwirkung von mindestens zwei Jahren. Grund: VOB-Vereinbarungen gelten ohnehin nur für zwei Jahre.

Positiv betrachtet der Zentralverband, dass ein Parkettleger nach DIN 18356 nun auch Pflegeanweisungen zu übergeben hat, in denen Hinweise auf das zweckmäßige Raumklima enthalten sind (Abschnitt 3.1.4).

Eine Gewährleistung auf die Versiegelung kann nach Sicht des Verbandes nur in Anspruch genommen werden, wenn das vorgeschriebene Pflegemittel angewandt wurde.

Kritik äußert der Verband an der Behandlung des Themas "Abschneiden der Randstreifen". Dieses sei unter DIN 18356 "Bodenbelagsarbeiten, Abschnitt 3.I.1 "bewusst oder fahrlässig" vergessen worden.

Um Mängel eines Parkettbodens zu beurteilen, verweist der Verband auf seine "Gelben Richtlinien" und die Bücher "Der Sachverständige des Handwerks" von Reinhold Haas, sowie die Neuerscheinung "Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten ...".

Dort wird beispielsweise klargestellt, dass drei versammelte Äste eine Gruppe sind, die keineswegs in das Bild einer Parkettoberfläche gehören, Astläufer allerdings nicht als Äste gelten. Abhängig von dem geforderten Qualitätsniveau der Bodenfläche werden in "Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten" folgende Erscheinungsbilder als zumutbar gewertet:

- radiale Luftrisse, die durch das Versiegelungsmaterial aufgezogen und leicht gewölbt sind,
- Kittstellen, sofern sie keinen störenden Gesamteindruck bewirken,
- Würfelüberschneidungen bei Parkettstäben von bis zu 3 mm in einer Richtung,
- Würfelüberschneidungen bei Mosaikparkett von bis zu 4 mm in einer Richtung,
- Äste, sofern sie nicht gehäuft auftreten,
- Drehwuchs,
- Lagerflecken, sofern sie nicht deutlich erkennbar sind,
- hohl klingende Stellen, soweit sie auf kleine Teilflächen beschränkt sind und der Belag an sich fest liegt,
- Wellenbildung auf der Parkettoberfläche, die nur von einem besonderen Punkt bzw. unter besonderen Lichtverhältnissen erkennbar sind,
- vereinzelte Haare vom Pinsel in der Versiegelung,
- geringe Spuren von Staub in der Versiegelung,
- unterschiedliche Dicke der Versiegelung bzw. Tränen, sofern der optische Gesamteindruck nicht gestört wird.
aus Parkett Magazin 04/01 (Wirtschaft)