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Mangelbeseitigungskosten übersteigen gezahlten Werklohn – Mangelhafte Leistung kann für Bauherren dennoch nutzbar sein


Der Fall: Zwei Bauherren hatten mit einem Parkettleger einen mündlichen Werkvertrag über die Verlegung von 210 m2 Bambusparkett in einem Neubau auf beheizter Estrichkonstruktion abgeschlossen. Die Eigentümer zahlten dem Parkettleger bis zum Abschluss der Arbeiten 19.500 EUR an Abschlägen.

Nach der Fertigstellung des Parketts rügten die Eigentümer aufgrund von Feststellungen eines Privatgutachters, dass der Boden an vielen Stellen nicht mit dem Estrich verbunden ist, insbesondere im Randbereich. Der Sachverständige stellte fest, dass eine Mangelbeseitigung nur durch den kompletten Rückbau und die Neuverlegung des Parketts möglich sei. Die Kosten hierfür würden mindestens 24.000 EUR netto betragen und daher sei der Wert der Werkleistung praktisch Null. Der Parkettlegebetrieb wurde zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert. Der Handwerksbetrieb empfand die Verlegung des Parketts als fachgerecht und lehnte eine Mangelbeseitigung ab. Die Eigentümer erhoben Klage vor dem Landgericht und forderten die Abschlagszahlungen in Höhe von 19.500 EUR vom Parkettlegebetrieb zurück.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat den Eigentümern lediglich 25 %, also einen Anspruch in Höhe von 4.875 EUR auf Rückzahlung zugesprochen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass im gesamten Verlegebereich des Parkettbodens, insbesondere aber in den Randbereichen zu den Wänden hin, mehrere großflächige Hohlstellen vorhanden waren. Der Sachverständige führte auch aus, dass es zwangsläufig Unebenheiten des Untergrundes gab und diese Unebenheiten zu einer ungleichmäßigen Unterseitenbenetzung des Parketts mit dem Parkettkleber führten. Ein holstellenfreies Parkett gebe es praktisch nicht. Demzufolge seien kleinflächige Hohlstellen normal und nicht als Mangel einzustufen.

Bei dem eingebauten Parkett lagen jedoch großflächige Hohlstellen vor, die auf eine nicht den technischen Regeln entsprechende Untergrundvorbereitung beziehungsweise eine nicht fachgerechte Verklebung des Parketts durch den Parkettleger zurückzuführen sei.

Der Sachverständige führte aus, dass die Hohlstellen, insbesondere bei Beanspruchung des Bodens, auch als solche hörbar waren.

Das Gericht stellte fest, dass die großflächigen Hohlstellen einen Mangel darstellten, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik beziehungsweise des einschlägigen Fachhandwerks entsprachen. Bei einem mündlichen BGB-Werkvertrag ist auch eine Mindestbeschaffenheit im Sinne von § 633 BGB geschuldet. Diese Mindestbeschaffenheit ist durch die großflächigen Hohlstellen nicht gegeben.

Minderung: Eine Minderung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 638 BGB. Danach ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Mangels im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte. In der Regel sind dies die Kosten zur Beseitigung des Mangels. Hier hatte der Parkettlegebetrieb 19.500 EUR an Abschlagszahlungen erhalten, der gerichtliche Sachverständige hatte es als zutreffend erachtet, dass allein 24.000 EUR an Mangelbeseitigungskosten anfallen. Damit läge der Wert für die Mangelbeseitigung höher als der bisher gezahlte Werklohn, weshalb die Vergütung praktisch "auf Null" gemindert werden könnte.

Das Gericht hat sich in diesem Fall jedoch dazu entschieden, die Minderung lediglich in Höhe von 25 % zuzulassen. Begründet wurde dies damit, dass der Sachverständige festgestellt hatte, dass eine Störung des Nutzungsempfindens der Eigentümer durch die Hohlstellen als verhältnismäßig geringfügig einzustufen ist. Die Hohlstellen befinden sich überwiegend im Randbereich und sind bei einer normalen Nutzung nicht störend. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die Eigentümer hier nicht eine Mangelbeseitigung oder einen Kostenersatz für eine Selbstdurchführung der Mangelbeseitigung verlangt haben, sondern von Anfang an eine Minderung geltend gemacht haben. Das heißt, dass diese das Parkett in der vorhandenen Form weiter nutzen wollten. Der Sachverständige hatte auch festgestellt, dass ein technischer Minderwert nicht feststellbar ist. Es liegt lediglich eine Minderung wegen der vertragswidrigen Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen verringerten Verwertbarkeit vor.

Der Sachverständige führte aus, dass aufgrund seiner Erfahrung hier ein Wertabschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei.

Praxistipp: Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass auch eine mangelhafte Leistung ohne technische Einschränkungen für den Bauherren nutzbar sein kann. Das Gericht hat in diesem Fall lediglich ein Urteil über den vermutlichen Minderwert gefällt. Hätten die Bauherren hier eine Mangelbeseitigung verlangt beziehungsweise nach der Zurückweisung der Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung eingefordert, so hätte dies hier zu einer Verurteilung des Parkettlegebetriebes zu einer Zahlung in Höhe von 19.500 EUR führen können.
aus FussbodenTechnik 03/14 (Recht)