Ü-Zeichen bei Bodenbelägen vor dem Aus?


Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Oktober die deutsche Regelung für ungültig erklärt, nach der Bauprodukte neben dem CE-Kennzeichen auch eine nationale Genehmigung haben müssen, um sie hierzulande vermarkten zu dürfen. Zwar erlaube die geltende Bauprodukteverordnung (BauPVo) (305/2011/EU) den Mitgliedsstaaten, zusätzliche Leistungsanforderungen aufzustellen. Diese dürften aber den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten nicht behindern. Derartige Handelshemmnisse seien auf dem harmonisierten Binnenmarkt nicht zulässig. Die konkrete Entscheidung des EuGH bezieht sich auf Tore, Fenster, Außentüren, Rohrleitungsdichtungen und Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle, die durch harmonisierte Normen abgedeckt sind. Weil aber eine große Zahl ähnlicher Beschwerden vorliegen, die weitere von harmonisierten Normen geregelte Produkte betreffen, könnte das Urteil Auswirkungen auf das gesamte System der deutschen Bauregellisten haben, so eine Mitteilung der EU-Kommission. Harmonisierte Normen gibt es etwa für elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge (DIN EN 14041), Holzfußböden und Parkett (DIN EN 14342) sowie Sportböden (DIN EN 14904). Zumindest für diese Produkte steht die deutsche Regelung, nach der neben der CE-Kennzeichnung auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - dokumentiert durch das Ü-Zeichen - vorliegen muss, möglicherweise vor dem Aus.
aus BTH Heimtex 11/14 (Bodenbeläge)