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Im Schadensfall immer Mitverantwortung prüfen


Fall:

Nach dem Einbau eines Estrichs im Wohnzimmer eines Hauses bildete sich ein Riss, der vom Estrichleger überarbeitet wurde. Der Bauherr selbst verlegte darauf keramische Bodenfliesen in dem Wohnzimmer. Als alles fertig war, bildete sich ein nahezu durch den gesamten Raum verlaufender Riss, unter dem sich der Riss im Estrich befand. Darüber hinaus traten auch kreuzweise Risse im Fliesenbelag auf. Der Bauherr forderte den Estrichleger auf, den Estrich und die Fliesen zu entfernen und beides neu zu verlegen.

Der Estrichleger weigerte sich, sodass der Bauherr einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.000 EUR zur Sanierung des Estrichs und der Erneuerung des Fliesenbelags einklagte.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht sah den Anspruch des Bauherrn im vollen Umfang als gerechtfertigt an. Dagegen wehrte sich der Fachunternehmer, der den Estrich verlegt hatte. Er führte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei, die zu einer teilweisen Reduzierung der Zahlungspflicht des Estrichlegers führte. Letztlich musste dieser noch 3.600 EUR bezahlen.

Das Gericht stellte fest, dass der vom Handwerker eingebrachte Estrich mangelhaft war. Ein Sachverständiger hatte ermittelt, dass die notwendige v-förmige Aufweitung des Estrichrisses fehlte. Dies führte dazu, dass der Rissquerschnitt nicht über die gesamte Fuge und deswegen nicht kraftschlüssig verbunden worden war.

Der Sachverständige erklärte dem Gericht, dass die durch den Unternehmer nicht fachgerecht vorgenommene Sanierung des Estrichs mit großer Wahrscheinlichkeit zum Auftreten des Fliesenrisses über die gesamte Länge des Wohnzimmers geführt hat. Insoweit wurde bestätigt, dass der Estrich saniert werden musste und die Entfernung des Fliesenbelags dazu notwendig war.

Der Sachverständige hatte gegenüber dem Gericht jedoch auch ausgeführt, dass die weiteren "sich kreuzenden" Risse, die in dem Fliesenbelag auftraten, nicht auf den ursprünglichen Riss zurückzuführen sind. Die Ursache für die weiteren Risse war die nicht vorhandene Belegreife des Estrichs vor der Fliesenverlegung.

Der Sachverständige bestätigte die Kosten für die gesamte Schadensbeseitigung in Höhe von 6.000 EUR - genau der Betrag, den der Bauherr einklagen würde.

Bei der Ermittlung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht, dass die sich kreuzenden Risse im Estrich auf die zu frühe Belegung mit keramischen Fliesen seitens des Bauherrn zurückzuführen war. Hierfür wurde ihm eine Mitverantwortung auferlegt. Das Gericht sah es als nicht gerechtfertigt an, dass im Zuge der Sanierung des Estrichs auch zugleich die kreuzenden Risse auf Kosten des Estrichlegers zwangsläufig beseitigt werden sollen, obwohl diese Schäden nicht auf dem ursprünglichen Estrichriss beruhten.

Das Gericht bewertete die Mitverantwortungsquote des Bauherrn in Höhe von 40 %, sodass dieser lediglich einen Schadensersatz von 3.600 EUR erhielt.

Praxistipp:

Gerade in dem Bereich, in dem auf Handwerksleistungen aufgebaut wird wie auf einen Estrichbelag, haben die Vorgewerke im Schadensfall nicht selten auch die Kosten für den Bodenbelag oder die Bodenbeschichtung mit zu ersetzen. Hier lohnt es sich immer zu prüfen, ob die nachfolgend ausgeführten Arbeiten mangelfrei ausgeführt worden sind, oder ob Schäden so auf Kosten der Vorgewerke mit beseitigt werden.

Darüber hinaus muss auch immer geprüft werden, ob bei einem Fachunternehmen, das auf ein Vorgewerk aufbaut, eine fachgerechte Prüfung durchgeführt wurde. Auf eine erkennbar mangelhafte Vorleistung darf ohne eine Bedenkenanmeldung des nachfolgenden Gewerkes keine Leistung aufgebaut werden. Die Möglichkeit einer Schadensreduzierung sollte immer geprüft werden.
aus FussbodenTechnik 04/15 (Recht)